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Ausarbeitung
WD 3 - 3000 - 037/17

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der Befristung von Vorschriften nach den Terrorismusbekämpfungsgesetzen vom 3. Dezember 2015
wurde die Befristung erneut verlängert, nunmehr bis zum 10. Januar 2021.
Dem Erlass des zweiten Verlängerungsgesetzes ging eine Evaluierung auf Grundlage von Art. 9
des Gesetzes zur Änderung des Bundeverfassungsschutzgesetzes vom 7. Dezember 2011 voraus.
Die Evaluierung wurde vom Institut für Gesetzesfolgenabschätzung und Evaluation durchgeführt,
das seinen Bericht im April 2015 vorlegte:54 Demnach haben sich die Regelungen zur Terrorismusbekämpfung in der Praxis grundsätzlich bewährt. Um die Gesetzesanwendung weiter untersuchen
zu können, wurde die Befristung beibehalten und erneut verlängert. Art. 5 des Verlängerungsgesetzes sieht eine erneute Evaluierung vor dem 10. Januar 2021 vor.
2.11. Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten55
(Nr. 59)
Das Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten
betrifft die sogenannte Vorratsdatenspeicherung. Es schafft neue Vorschriften, nachdem das
Bundesverfassungsgericht frühere Regelungen wegen Verstoßes gegen Art. 10 Abs. 1 des Grundgesetzes für nichtig erklärt hatte.56
Das Gesetz enthält im Wesentlichen Änderungen des Telekommunikationsgesetzes und der
Strafprozessordnung. Ziele des Gesetzes sind Verbesserungen bei der Gefahrenabwehr und der
Verfolgung schwerer Straftaten. Dazu soll auf Verkehrsdaten von Telekommunikationsverbindungen, darunter Zeitpunkt und Dauer einer Verbindung und die Rufnummern der Beteiligten,
zugegriffen werden können. Nach §§ 113a ff. des Telekommunikationsgesetzes sind die Telekommunikationsanbieter zur Speicherung von Verkehrsdaten verpflichtet. Die Speicherfristen
betragen nach der Neuregelung nur noch zehn bzw. vier Wochen. § 100g der Strafprozessordnung
gestattet den Zugriff auf die gespeicherten Verkehrsdaten zur Verfolgung bestimmter Straftaten.
Art. 7 des Gesetzes sieht eine Evaluierung vor. Ab dem 1. Juli 2017 ist das Gesetz innerhalb eines
Zeitraums von 36 Monaten zu evaluieren, wobei die Auswirkungen auf die Strafverfolgung, die
Kosten und Einhaltung des Datenschutzes ausgewertet werden sollen. Die Evaluierung soll unter
Einbeziehung eines vom Bundestag zu bestellenden wissenschaftlichen Sachverständigen geschehen. Dabei stehen die nach § 101b der Strafprozessordnung zu erfassenden statistischen Daten über
den Einsatz der Maßnahme zur Verfügung.
3.

Bericht der Regierungskommission zur Überprüfung der Sicherheitsgesetzgebung in
Deutschland vom 28. August 2013

Über den methodischen Ansatz einer individuell gesetzesbezogenen Evaluation hinaus verfolgte
die mit Beschluss der Bundesregierung vom 17. August 2011 gebildete Regierungskommission
zur Überprüfung der Sicherheitsgesetzgebung einen Untersuchungsauftrag, der die Auswirkungen

54

Ausführlicher Bericht in BT-Drs. 18/5935.

55

BGBl. I 2015, S. 2218.

56

BVerfGE 125, 260.

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