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Ausarbeitung
WD 3 - 3000 - 037/17
Seite 13
2.9. Gesetz zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze47 (Nr. 54)
Das am 1. Januar 2015 in Kraft getretene Gesetz vom 18. Dezember 2014 geht auf das Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2013 über die Verfassungsmäßigkeit des Antiterrordateigesetzes zurück. Darüber hinaus berücksichtigt es die Ergebnisse der nach Art. 5 Abs. 2 GDG bestimmten gesetzlichen Evaluierung des Antiterrordateigesetzes.48 In seiner Entscheidung bewertete
das Bundesverfassungsgericht die Antiterrordatei in ihren Grundstrukturen als verfassungsgemäß,
verwarf sie jedoch in Einzelpunkten als verfassungswidrig.49 Für die Korrektur der beanstandeten
Regelungen hat das Bundesverfassungsgericht eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2014
bestimmt. Diese Übergangsfrist diente auch der Prüfung durch den Gesetzgeber, „ob er im Zusammenhang mit der Neuregelung des ATDG auch eine Überarbeitung von Bestimmungen anderer
Gesetze, die den angegriffenen Vorschriften ähnlich sind, (…) für angezeigt hält“.50 Das Gesetz
bestimmt Änderungen betreffend das Bestimmtheitsgebot und Übermaßverbot in den Bereichen
der beteiligten Behörden, der erfassten Personen und der Nutzung verdeckt bereitgestellter Grunddaten. Zudem wurden eine Konkretisierungsbefugnis und eine wirksame Aufsicht für zu speichernde Daten und Einbeziehung von Erkenntnissen aus der Telekommunikationsüberwachung
aufgenommen.51
Durch Art. 1 des Änderungsgesetzes wurde in § 9 ATDG ein neuer Abs. 3 eingefügt. Danach
berichtet das BKA alle drei Jahre, erstmalig zum 1. August 2017, über den Datenbestand und
die Nutzung der Antiterrordatei. Der Bericht ist zeitgleich mit der Zuleitung an den Deutschen
Bundestag über den Internetauftritt des Bundeskriminalamts zu veröffentlichen.52
2.10. Gesetz zur Verlängerung der Befristung von Vorschriften nach den Terrorismusbekämpfungsgesetzen53 (Nr. 58)
Das Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 5. Januar 2007 (Nr. 19, oben 2.4.) befristete verschiedene
nachrichtendienstliche Befugnisse bis zum Januar 2012, darunter Auskunftsrechte der Nachrichtendienste gegenüber Luftfahrtunternehmen, Kreditinstituten und Telekommunikationsdienstleistern
und die Befugnis zum Einsatz des sogenannten IMSI-Catchers. Eine erste Verlängerung dieser
Befristung bis zum Januar 2016 erfolgte durch das Gesetz zur Änderung des Bundeverfassungsschutzgesetzes vom 7. Dezember 2011 (Nr. 43, oben 2.7.). Durch Art. 1 des Gesetzes zur Verlängerung
47
BGBl. I 2014, S. 2318.
48
Vgl. BT-Drs. 18/1565, S. 1.
49
BVerfGE 133, 277.
50
BVerfGE 133, 277 (377).
51
Vgl. BT-Drs. 18/1565, Fn. 48.
52
BGBl. I 2014, S. 2318 (2320 f.).
53
BGBl. I 2015, S. 2161.