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Ausarbeitung
WD 3 - 3000 - 037/17

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Instrumentarium des Staatsschutzstrafrechts um Vorschriften ergänzt, die den besonderen Gefährdungslagen bei der Vorbereitung terroristischer Anschläge gerecht werden sollten. Darüber hinaus
wurden mit dem Gesetz zwei internationale Rechtsinstrumente39 innerstaatlich umgesetzt.
Das Gesetz enthält keine Vorschrift über die Evaluation seiner Bestimmungen.
Im Jahr 2011 hat die Bundesregierung, vertreten durch das Bundesamt für Justiz, ein Forschungsvorhaben zur Evaluation des GVVG in Auftrag gegeben. Auftragnehmer waren die Kriminologische
Zentralstelle e. V. (KrimZ) in Zusammenarbeit mit Prof. Dr. Thomas Feltes, Ruhr-Universität
Bochum, Lehrstuhl für Kriminologie, Kriminalpolitik und Polizeiwissenschaft. Diese legten ihren
Endbericht mit den Ergebnissen des rechtstatsächlichen Forschungsvorhabens im August 2012
vor.40
Untersuchungsgegenstand waren ausschließlich die durch das GVVG im Strafgesetzbuch (StGB)
neu eingeführten Straftatbestände § 89a StGB (Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden
Gewalttat), § 89b StGB (Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat) und § 91 StGB (Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden
Gewalttat). Hinsichtlich der Evaluationstiefe wird darauf hingewiesen, dass durch den vergleichsweise kurzen Untersuchungszeitraum seit Inkrafttreten des Gesetzes eine verhältnismäßig geringe
Datenmenge zur Verfügung stand, die lediglich beschränkte Rückschlüsse auf die Auswirkungen
des Gesetzes erlaubte. Eine abschließende Beurteilung der Wirksamkeit des GVVG gegen die
Bedrohungen durch den internationalen Terrorismus sei daher erst angezeigt, wenn sie auf eine
breitere Datenbasis gestützt werden kann.41
2.7. Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes (Nr. 43)
Das am 10. Januar 2012 in Kraft getretene Gesetz42 diente der Umsetzung der Ergebnisse der Evaluation einzelner Vorschriften zur Regelung von Befugnissen der Nachrichtendienste des Bundes
aus dem Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz. Insbesondere beinhaltete das Gesetz Einzelmaßnahmen zur Verbesserung des Rechtsschutzes und der exekutiven sowie parlamentarischen
Kontrolle gegenüber den Nachrichtendiensten des Bundes im Hinblick auf Grundrechtseingriffe,
die mit der Ausübung dieser Befugnisse einhergehen. Auskunfts- und Eingriffsbefugnisse der
Nachrichtendienste, die sich im Zusammenhang mit der Terrorismusbekämpfung als entbehrlich
erwiesen haben, wurden aufgehoben. Die mit positivem Ergebnis evaluierten Bestimmungen der

39

Dabei handelt es sich um das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus vom 16. Mai 2005,
das von der Bundesrepublik erst am 10. Juni 2011 ratifiziert wurde, sowie um den Rahmenbeschluss 2008/919/JI
vom 28. November 2008 des Rates zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI zur Terrorismusbekämpfung.

40

Vgl. BT-Drs. 18/4057, Fn. 1 zu Frage 2.

41

Vgl. BT-Drs. 18/4057, Fn. 1 zu Frage 2.

42

BGBl. I 2011, S. 2576.

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