Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
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Aufgrund der gleichgelagerten Aufgabenstellung wurde
die Regelung für den MAD im Rahmen seiner begrenzten
Zuständigkeit in das MADG übernommen (§ 10 Abs. 3
MADG).
Durch die Einführung des § 8 Abs. 3a BNDG sollte gewährleistet werden, dass auch der BND auf dem Gebiet
der Telekommunikation entsprechend erweiterte Auskunftsrechte wie das BfV erhält. Sie sollen dem BND
zum einen ermöglichen, Extremisten, die vom Ausland
aus operieren und nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nicht überwacht werden können, zu
lokalisieren. Zum anderen können auf der Grundlage von
Verbindungsdaten dringend notwendige Informationen
über internationale und vom Ausland aus gesteuerte terroristische Netzwerke gewonnen werden. Eine rechtzeitige
Information über die Kommunikationswege terroristischer Gruppen, die vom Ausland aus operieren, soll dem
BND eine bessere Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben ermöglichen.
BfV und MAD können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nur
dann ein Auskunftsersuchen an Telekommunikationsdienstleister richten, wenn im Einzelfall die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 G10 erfüllt sind. Insoweit wird auf
die Ausführungen zu § 8 Abs. 6 BVerfSchG verwiesen.
Auskunftsersuchen des BND nach § 8 Abs. 3a BNDG
sind nur zulässig, wenn dies im Rahmen seiner Aufgaben
für die Sammlung von Informationen über die in § 5
Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 und 6 G10 genannten Gefahrenbereiche erforderlich ist. Diesbezüglich gilt das zu den
Auskunftsersuchen nach § 2 Abs. 1a BNDG Gesagte.
b)
Maßnahmen im Berichtszeitraum
aa)
Auskunftsersuchen des BfV und des MAD
Das BfV und der MAD haben im Zeitraum von 2002 bis
2004 insgesamt 58 Anordnungen auf Auskunftsersuchen
gestellt. Auf den MAD entfielen im Berichtszeitraum dabei insgesamt 6 Anordnungen. Der überwiegende Teil der
Maßnahmen richtete sich gegen Personen, die im Verdacht standen, Gruppierungen einer terroristischen Vereinigung zu unterstützen, oder für einen fremden Nachrichtendienst tätig zu sein. Von den 58 Anordnungen waren
insgesamt 52 Personen betroffen.
2002
Anordnungen
BfV
MAD
21
3
2003
9
2
2004
Insgesamt
22
1
52 (45)
6 (7)
Bei einem der 52 Auskunftsersuchen des BfV wurden Bestandsdaten bei Internetbetreibern angefragt. Hiervon waren weitere 28 Personen betroffen.
Durch die Einholung von Auskünften bei Telekommunikationsunternehmen, insbesondere über die Rufnummern
oder Kennungen der Anrufenden bzw. angerufenen Anschlüsse, konnte im Wege der Auswertung und durch
Abgleich mit bekannten Anschlussnummern im In- und
Drucksache 15/5506
Ausland vielfach festgestellt werden, ob die Anschlussinhaber in Deutschland tatsächlich Kontakt beispielsweise zu mutmaßlichen Mitgliedern terroristischer Vereinigungen im In- und Ausland hatten.
bb)
Auskunftsersuchen des BND
Der BND richtete im Berichtszeitraum lediglich 6 Auskunftsersuchen an verschiedene Telekommunikationsunternehmen. Die Auskunftsersuchen bezogen sich dabei
auf 12 Betroffene, die Netzwerken islamistischer Extremisten zuzuordnen sind und größtenteils im Rahmen von
Beschränkungsanordnungen zum Gefahrenbereich der
Begehung internationaler terroristischer Anschläge mit
Bezug zur Bundesrepublik Deutschland (§ 5 Abs. 1
Satz 3 Nr. 2 G10) bekannt wurden.
Anordnungen
2002
2003
2004
Insgesamt
2
3
1
6 (12)
5.
Einsatz des sog. IMSI-Catchers
(§ 9 Abs. 4 BVerfSchG, § 5 MADG)
a)
Voraussetzungen
Für einen ordnungsgemäßen Antrag auf Anordnung einer
Telekommunikationsüberwachung nach dem G10 ist die
Benennung einer Telefonnummer erforderlich. Angehörige terroristischer Gruppen nutzen allerdings zunehmend Mobiltelefone, deren Herkunft den Sicherheitsbehörden nicht bekannt ist. Die Telefonnummern solcher
Geräte können deshalb auch über den Betreiber nicht
festgestellt werden. Mit Hilfe der Kartennummer kann
die dazugehörige Telefonnummer ermittelt werden. In
§ 9 Abs. 4 BVerfSchG bzw. § 5 MADG wurden gesetzliche Ermächtigungen zum Einsatz des sog. IMSICatchers zur Ermittlung der Geräte- und Kartennummern
von Telefonen zur Lokalisierung des Standortes des Gerätes aufgenommen.
Mit dem sog. IMSI-Catcher ist es möglich, die IMSI
(International Mobile Subscriber Identity) eines eingeschalteten Handys in seinem Einzugsbereich zu ermitteln.
Diese IMSI ist eine weltweit einmalige Kennung, die den
Vertragspartner eines Netzbetreibers eindeutig identifiziert. Die IMSI ist auf der sog. SIM-Karte (SIM =
Subscriber Identity Module) gespeichert, die ein Mobilfunkteilnehmer bei Abschluss eines Vertrages erhält. Mit
Hilfe der IMSI kann nicht nur die Identität des Teilnehmers, sondern auch dessen Mobilfunktelefonnummer bestimmt werden.
Zur Ermittlung der IMSI simuliert ein „IMSI-Catcher“
die Basisstation einer regulären Funkzelle eines Mobilfunknetzes. Eingeschaltete Handys im Einzugbereich dieser vermeintlichen „Basisstation“ mit einer SIM des simulierten Netzbetreibers versuchen sich nun automatisch
beim IMSI-Catcher einzubuchen. Durch einen speziellen