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Drucksache 15/5506

„IMSI-Request“ der Basisstation wird die Herausgabe der
IMSI vom Handy veranlasst.
Ist der von einer observierten Person genutzte Netzbetreiber nicht bekannt, muss diese Suche ggf. für Basisstationen aller Netzbetreiber durchgeführt werden. In Funkzellen mit vielen Teilnehmern kann es zudem erforderlich
sein, mehrere Messungen durchzuführen, bis die gesuchte
IMSI aus der Vielzahl gesammelter Daten herausgefiltert
werden kann.
Das BfV darf zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3
Abs. 1 Nr. 2 bis 4 G10 unter den Voraussetzungen des § 3
Abs. 1 G10 den sog. IMSI-Catcher einsetzen. Da durch
den Einsatz eines IMSI-Catchers aus technischen Gründen regelmäßig auch Daten Dritter erhoben werden, sind
hier besondere hohe Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu stellen. Der Einsatz ist gemäß
§ 9 Abs. 4 Satz 2 BVerfSchG nur zulässig, wenn ohne ihn
die Erreichung des Zwecks der Überwachungsmaßnahme
aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die erhobenen Daten Dritter unterliegen einem absoluten Verwertungsverbot (§ 9 Abs. 4 Satz 5 BVerfSchG). Entsprechendes gilt für den MAD bei einem Einsatz eines IMSICatchers auf der Grundlage von § 5 MADG.
b)

Maßnahmen im Berichtszeitraum

Im Berichtszeitraum kam der IMSI-Catcher im Bereich
des BfV 21 Mal und im Bereich des MAD einmal zum
Einsatz. Von den Anordnungen waren insgesamt
21 Personen betroffen, die entweder im Verdacht standen,
eine neue terroristische Vereinigung aufzubauen oder
Mitglied oder Unterstützer einer ausländischen extremistischen Vereinigung zu sein, im Verdacht standen, einer
terroristischen Vereinigung anzugehören oder im Verdacht standen, Spionage zu betreiben.

Anordnung

2002

2003

2004

Insgesamt

3

9

10

22 (21)

Der Einsatz des IMSI-Catchers hat in mehreren Fällen zu
wichtigen Erkenntnissen über vorher nicht bekannte
Mobilfunkanschlüsse verdächtiger Personen geführt, die
dann in bestehende Überwachungsmaßnahmen nach
§ 3 G10 aufgenommen werden konnten. Ohne den Einsatz dieses neuen technischen Mittels hätte das BfV keinen Zugriff auf die Inhalte der so geführten Telefongespräche der überwachten verdächtigen Personen erhalten
können.
Im Berichtszeitraum zeigte sich, dass dem Einsatz des
IMSI-Catchers zur Unterstützung der Maßnahmen nach
§ 3 G10 zusammen mit den Möglichkeiten, Auskünfte
von Banken und Finanzdienstleistern sowie von Telekommunikationsunternehmen zu erhalten, eine immer
wichtiger werdende Bedeutung für die Tätigkeit der
Nachrichtendienste zukommt.

V.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
Mitteilungsentscheidungen

Im Berichtszeitraum hat die G10-Kommission zu insgesamt 43 beendeten Auskunftsverfahren Feststellungen
über Mitteilungsentscheidungen getroffen.
In den überwiegenden Fällen ist die Kommission dabei
den Vorschlägen des Bundesministeriums des Innern bzw.
des Bundeskanzleramtes gefolgt und hat die Mitteilungsentscheidung vorläufig zurückgestellt, weil ansonsten
eine Gefährdung des Zwecks der jeweiligen Maßnahme
nicht auszuschließen war oder hat entschieden, wegen offenkundiger Unmöglichkeit die Maßnahme endgültig
nicht mitzuteilen.
In drei Fällen (2 im Bereich des BfV, 1 im Bereich des
MAD) hat die G10-Kommission entschieden, dem Betroffenen den Grundrechtseingriff mitzuteilen.
VI.

Umsetzung der neuen Befugnisse nach
dem Terrorismusbekämpfungsgesetz in
den Ländern
(§ 8 Abs. 11 BVerfSchG)

Nach der durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz
vom 9. Januar 2002 eingeführten Vorschrift des § 8
Abs. 11 BVerfSchG stehen den Verfassungsschutzbehörden der Länder die neuen Befugnisse nach § 8 Abs. 5
bis 8 BVerfSchG (also die Auskunftsbefugnisse gegenüber Kreditinstituten und Finanzdienstleistern, Luftfahrtunternehmen und Telekommunikationsunternehmen) nur
dann zu, wenn das Antragsverfahren, die Beteiligung der
G10-Kommission, die Verarbeitung der erhobenen Daten und die Mitteilung an die Betroffenen gleichwertig
wie in § 8 Abs. 9 BVerfSchG und ferner eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle sowie eine Pflicht zur
Berichterstattung über die durchgeführten Maßnahmen
an das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes
landesgesetzlich geregelt ist.
Bislang haben 12 Länder entsprechende gesetzliche Regelungen geschaffen, die ihren Verfassungsschutzbehörden die Möglichkeit zur Einholung von Auskunftsersuchen unter den in § 8 Abs. 11 BVerfSchG enthaltenen
Vorgaben hinsichtlich des Genehmigungsverfahrens und
hinsichtlich der Berichterstattung eingeräumt. Dabei handelt es sich um die Länder Bayern, Berlin, Brandenburg,
Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland,
Sachsen und Thüringen. In Baden-Württemberg befindet
sich eine entsprechende Regelung im Gesetzgebungsverfahren. In Bremen, Sachsen-Anhalt und SchleswigHolstein sind entsprechende gesetzliche Vorschriften bisher noch nicht verabschiedet worden.
Bisher haben neun Bundesländer auf der Grundlage ihrer
landesgesetzlichen Bestimmungen gegenüber dem Parlamentarischen Kontrollgremium des Deutschen Bundestages entsprechende Berichte vorgelegt. Danach wurden
für den Berichtszeitraum 2002 bis 2004 insgesamt
26 Auskünfte bei Banken und Finanzdienstleistern, 24 Auskünfte bei Telekommunikationsunternehmen, 7 Auskünfte bei Luftfahrtunternehmen, keine Auskünfte bei
Postdienstleistern und ein IMSI-Catcher-Einsatz gemeldet.

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