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Drucksache 15/5506

b) den §§ 211, 212, 239 a, 239 b, 306 bis 306 c,
308 Abs. 1 bis 3, § 315 Abs. 3, § 316 b Abs. 3 und
316 c Abs. 1 und Abs. 3 StGB, soweit diese sich
gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes
oder eines Landes richten

Insgesamt waren 5 Personen von den 3 Anordnungen betroffen. Im Jahr 2004 wurden keine Auskunftsersuchen
an Luftfahrtunternehmen gestellt.
4.

Auskünfte von Telekommunikationsunternehmen
(§ 8 Abs. 8 BVerfSchG, § 10 Abs. 3 MADG,
§ 8 Abs. 3a BNDG)

a)

Voraussetzungen

(7) Straftaten nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes.
Gleiches gilt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den
Verdacht bestehen, dass jemand Mitglied einer Vereinigung ist, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, Straftaten zu begehen, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, den Bestand oder die
Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind.
b)

Maßnahmen im Berichtszeitraum

Über den gesamten Berichtszeitraum wurden durch das
BfV keine Auskunftsersuchen nach § 8 Abs. 6 BVerfSchG beantragt.
3.

Auskünfte von Luftfahrtunternehmen
(§ 8 Abs. 7 BVerfSchG)

a)

Voraussetzungen

Frühzeitig und umfassend verfügbare Informationen über
Reisewege sollen die rechtzeitige Analyse internationaler
terroristischer Gruppen oder anderer Personen im Beobachtungsbereich des BfV, ihrer Ruhe- und Vorbereitungsräume, aber auch ihrer Zielgebiete ermöglichen. Es handelt sich um Auskunftsmöglichkeiten, die dem BfV in
speziellen Bedarfsfällen zu Verfügung stehen und – wie
bei den Kontoauskünften – eine gezielte Abfrage ermöglichen sollen.
Gemäß § 8 Abs. 7 BVerfSchG darf das BfV deshalb im
Einzelfall bei Luftfahrtunternehmen unentgeltlich Auskünfte zu Namen, Anschriften und zur Inanspruchnahme
von Transportleistungen und sonstigen Umständen des
Luftverkehrs einholen, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BVerfSchG erforderlich
ist und tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende
Gefahren für die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BVerfSchG genannten Schutzgüter vorliegen. Insoweit kann auf die
Ausführungen zu den Auskunftsansprüchen gegenüber
Bankdienstleistern verwiesen werden.
b)

Maßnahmen im Berichtszeitraum

Auskunftsersuchen nach § 8 Abs. 7 BVerfSchG, die darauf gerichtet sind, Informationen zur Identifikation einer
Person zu erlangen, die in Verdacht steht, Verbindungen
zu einer terroristischen Vereinigung zu unterhalten bzw.
an der Planung von terroristischen Anschlägen beteiligt
zu sein, wurden im Berichtszeitraum im folgendem Umfang gestellt:

Anordnungen

2002

2003

2004

Insgesamt

1

2

0

3 (5)

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Auskünfte über Begleitumstände der Telekommunikation
und der Nutzung von Telediensten können wichtige Aufschlüsse über das Umfeld von Personen geben, bei denen
tatsächliche Anhaltspunkte für terroristische oder anderweitig sicherheitsrelevante Bestrebungen vorliegen. Verbindungs- und Nutzungsdaten ermöglichen es beispielsweise, weitere Beteiligte terroristischer Netzwerke zu
erkennen und damit zusätzliche Ermittlungen zielgerichtet vorzubereiten. Die Auskunft über Verbindungsdaten
von Mobilfunkgeräte ermöglicht es, ohne Observation
den Aufenthaltsort – bei Mobiltelefonen über die Lokalisierung der Funkzelle, in die eingewählt wurde – nachzuvollziehen und weitere Ermittlungsmaßnahmen vorzubereiten.
Auch die Bestimmung des Standortes eines genutzten Gerätes bei der Telekommunikation im Festnetz und die auf
der Grundlage der Verbindungsdaten erstellten Kommunikationsprofile können wichtige Aufschlüsse über die
Kommunikationsbeziehungen der Personen oder Organisationen geben, die der Beobachtung durch das BfV
unterliegen. Die Eingriffe bewegen sich im Vorfeld der
eigentlichen Telekommunikationsüberwachung.
Deshalb wurde in § 8 Abs. 8 BVerfSchG dem BfV die
Befugnis übertragen, im Einzelfall bei denjenigen, die
geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste und Teledienste erbringen oder daran mitwirken, unentgeltlich
Auskünfte über Telekommunikationsverbindungsdaten
und Teledienstenutzungsdaten einzuholen. In § 8 Abs. 8
Satz 3 BVerfSchG werden die einzelnen von der Auskunftsverpflichtung erfassten Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten aufgezählt:
(1) Berechtigungskennungen, Kartennummern, Standortkennung sowie Rufnummer oder Kennung des anrufenden und angerufenen Anschlusses oder der Endeinrichtung
(2) Beginn und Ende der Verbindung nach Datum und
Uhrzeit
(3) Angaben über die Art der vom Kunden in Anspruch
genommenen Telekommunikations- und TeledienstDienstleistung
(4) Endpunkte, festgeschalteter Verbindungen, ihr Beginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit.
Die Auskunft kann auch in Bezug auf die zukünftige Nutzung von Telediensten verlangt werden. In diesem Fall
wird die Anordnung analog § 10 Abs. 5 G10 auf höchstens drei Monate befristet.

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