Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

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Außenwirtschaftsverkehrs mit Waren, Datenverarbeitungsprogrammen und Technologien in Fällen von
erheblicher Bedeutung,
(4) die Gefahr der unbefugten Verbringung von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in die Bundesrepublik Deutschland,
(6) die Gefahr der international organisierten Geldwäsche in Fällen von erheblicher Bedeutung.
Der Gesetzgeber hat sich nach der Gesetzesbegründung
für die Einbeziehung der Nummern 4 und 6 entschieden,
weil – wie der von Afghanistan ausgehende Terrorismus
beispielhaft gezeigt habe – ein enger Zusammenhang
zwischen massivem Drogenanbau und -handel, Geldwäsche und terroristischen Aktivitäten besteht. Auch Terrororganisationen in Kolumbien, auf den Philippinen, in
Nordafrika, Tschetschenien und Teilen der Türkei würden
ihre Aktivitäten und Waffenkäufe mit Drogengeldern
finanzieren, die teilweise der Geldwäsche unterzogen
worden seien. Ohne die Einbeziehung der Nummern 4
und 6 wäre die Aufgabe im Sinne des § 1 Abs. 2 BNDG
in diesem Bereich daher nur schwer erfüllbar.
b)

Maßnahmen im Berichtszeitraum

aa)

Auskunftsersuchen des BfV

Im Jahr 2004 beantragte das BfV in insgesamt 7 Fällen
Auskunftsersuchen nach § 8 Abs. 5 BVerfSchG und
führte dabei 4 entsprechende Maßnahmen aus dem Vorjahr fort. Diese richteten sich gegen 16 Hauptbetroffene
(zzgl. 4 aus den fortgeführten Maßnahmen) und schwerpunktmäßig gegen Mitglieder ausländischer extremistischer Gruppierungen bzw. gegen Unterstützer solcher Organisationen. Insgesamt waren im Berichtzeitraum
33 Personen von den 29 Anordnungen betroffen. Die Anordnungen umfassen Erstanordnungen sowie Verlängerungs- und Ergänzungsanordnungen. Im Einzelnen entwickelten sich die Anordnungen wie folgt:

Anordnungen
bb)

2002

2003

2004

Insgesamt

8

14

7

29 (33)

Auskunftsersuchen des BND

Der BND stellte in den Jahren 2002 und 2003 insgesamt
lediglich 3 Auskunftsersuchen an verschiedene Geldinstitute, um die der Finanzierung des internationalen Terrorismus dienende organisierte Geldwäsche aufzudecken
bzw. um Personen, die im Verdacht der unmittelbaren
Finanzierung des internationalen Terrorismus standen
über die Ermittlung von Konten und Konteninhabern bei
deutschen Banken ausfindig machen zu können. Im Jahr
2004 wurde keine Maßnahme beantragt. Insgesamt waren

Drucksache 15/5506

6 Personen von den 3 Anordnungen betroffen. Im Einzelnen entwickelten sich die Maßnahmen wie folgt:

Anordnungen

2002

2003

2004

Insgesamt

1

2

0

3 (6)

2.

Auskünfte von Postdienstleistern
(§ 8 Abs. 6 BVerfSchG)

a)

Voraussetzungen

§ 8 Abs. 6 BVerfSchG ermächtigt das BfV, bei Personen
und Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen, sowie bei denjenigen, die an der Erbringung dieser Dienstleistungen mitwirken, unentgeltlich
Auskünfte zu Namen, Anschriften, Postfächern und sonstigen Umständen des Postverkehrs einzuholen.
Das BfV benötigt im Rahmen seiner präventiven Funktionen Informationen über die Kommunikationswege terroristischer Gruppen und anderer Personen in den Beobachtungsbereichen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BVerfSchG,
um die Überwachung der Kommunikationsinhalte im
Wege der Post- und Fernmeldeüberwachung nach dem
G10 vorzubereiten. Nach der bis zum Inkrafttreten des
Terrorismusbekämpfungsgesetzes geltenden Rechtslage
bestand keine Auskunftspflicht der Erbringer von Postdienstleistungen, deshalb wurde sie in den neu geschaffenen § 8 Abs. 6 BVerfSchG aufgenommen.
Die Auskunftspflicht besteht nur dann, wenn tatsächliche
Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass eine der in
§ 3 Abs. 1 G10 benannten Straftaten geplant oder begangen wird oder begangen worden ist.
In § 3 Abs. 1 G10 werden folgende Straftaten aufgeführt:
(1) Straftaten des Friedensverrats oder des Hochverrats
(§ 80 bis 83 StGB)
(2) Straftaten der Gefährdung des demokratischen
Rechtsstaates (§§ 84 bis 86, 87 bis 89 StGB, § 20
Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Vereinsgesetzes)
(3) Straftaten des Landesverrats und der Gefährdung der
äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 96, 97a bis 100a StGB)
(4) Straftaten gegen die Landesverteidigung (§ 109 e bis
109g StGB)
(5) Straftaten gegen die Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantik-Vertrages
(§§ 87, 89, 94 bis 96, 98 bis 100, 109 e bis 109g
StGB in Verbindung mit Artikel 7 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 11. Juni 1957 [BGBl. I
S. 597] in der Fassung des Gesetzes vom 25. Juni
1968 [BGBl. I S. 741])
(6) Straftaten nach
a) den §§ 129a und 130 StGB sowie

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