Drucksache 15/5506
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Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
von Informationen, dabei insbesondere von sach- und
personenbezogenen Auskünften, sowie von Nachrichten
und Unterlagen über
IV.
Art, Umfang und Anordnungsgrund der
Maßnahmen nach dem Terrorismusbekämpfungsgesetz
– sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich des BVerfSchG für eine
fremde Macht,
1.
Auskünfte von Banken und Finanzdienstleistern
(§ 8 Abs. 5 BVerfSchG, § 2 Abs. 1a BNDG)
– Bestrebungen im Geltungsbereich des BVerfSchG, die
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete
Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der
Bundesrepublik Deutschland gefährden oder
§ 8 Abs. 5 BVerfSchG und § 2 Abs. 1a BNDG räumen
dem BfV und dem BND die Befugnis ein, im Einzelfall
bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und
Finanzunternehmen unentgeltlich Auskünfte zu Konten,
Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen einzuholen. Damit sollen den
Diensten Informationen verschafft werden, die sie benötigen, um die finanziellen Ressourcen und damit die Gefährlichkeit terroristischer Gruppierungen frühestmöglich
einschätzen zu können. Ferner sollen Erkenntnisse über
Geldtransfers zur Vorbereitung und Planung von Anschlägen gewonnen werden. Diese Verbesserung der Informationsmöglichkeiten der Dienste dient der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen mit der Resolution
1373 (2001), Ziffer 1, Buchstabe a, nachdrücklich geforderten Unterbindung der Finanzströme terroristischer Organisationen.
– Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die
gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 GG), insbesondere gegen das friedliche
Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 GG)
gerichtet sind.
Der BND darf Auskunftsersuchen nach den § 2 Abs. 1a,
§ 8 Abs. 3a BNDG ebenfalls nur zur Erfüllung seiner
Aufgaben nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BNDG stellen, d. h. zur
Sammlung, Gewinnung und Auswertung von Erkenntnissen und Informationen über das Ausland, die von außenund sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind.
Auch das MAD-Amt darf von seiner Befugnis, Informationen bei Tele- und Telekommunikationsdienstleistern
einzuholen, nur im Rahmen seiner Aufgaben nach § 1
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 MADG Gebrauch machen.
Diese Aufgaben beinhalten die Sammlung und Auswertung von Informationen – insbesondere sach- und personenbezogene Auskünfte – sowie von Nachrichten und
Unterlagen über sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich des MADG,
soweit sich diese Bestrebungen oder Tätigkeiten gegen
Personen, Dienststellen oder Einrichtungen im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung richten und
von Personen ausgehen oder ausgehen sollen, die diesem
Geschäftsbereich angehören oder in ihm tätig sind. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 MADG obliegt dem MAD ferner
die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über die Beteiligung
von Angehörigen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung sowie von Personen, die in
ihm tätig sind oder in ihm tätig sein sollen, an Bestrebungen, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung
(Artikel 9 Abs. 2 GG), insbesondere gegen das friedliche
Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 GG) gerichtet sind.
Zudem haben die Dienste dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechend von mehreren geeigneten Maßnahmen diejenige zu wählen, die den Betroffenen voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt (vgl. § 8 Abs. 13
BVerfSchG, § 2 Abs. 4 BNDG). Eine Maßnahme darf keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.
Die weiteren Voraussetzungen richten sich danach, welche Art der Maßnahme vorgenommen wird.
a)
Voraussetzungen
Das BfV darf die Auskünfte gemäß § 8 Abs. 5 BVerfSchG
im Rahmen seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 2
bis 4 BVerfSchG nur einholen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die in
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BVerfSchG genannten Schutzgüter
vorliegen. Bloße Vermutungen genügen nicht.
Der BND darf im Einzelfall bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsunternehmen und Finanzunternehmen unentgeltlich Auskünfte zu Konten, Konteninhabern und
sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen einholen, soweit dies im Rahmen seiner Aufgaben
nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BNDG für die Sammlung von
Informationen über die in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4
und 6 G10 genannten Gefahrenbereiche erforderlich ist
und tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die außen- und sicherheitspolitischen Belange
der Bundesrepublik Deutschland vorliegen.
§ 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 und 6 G10 nennt folgende
Gefahrenbereiche:
(1) die Gefahr eines bewaffneten Angriffs auf die Bundesrepublik Deutschland,
(2) die Gefahr der Begehung internationaler terroristischer Anschläge mit unmittelbarem Bezug zur Bundesrepublik Deutschland,
(3) die Gefahr der internationalen Verbreitung von
Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen sowie des unerlaubten