Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
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Drucksache 15/5506
mentarischen Kontrollgremium der 14. und 15. Wahlperiode durchgeführt.
Konten, Konteninhabern, Geldbewegungen und Geldanlagen (§ 8 Abs. 5 BVerfSchG; § 2 Abs. 1a BNDG)
Dem amtierenden Parlamentarischen Kontrollgremium
der 15. Wahlperiode gehören – in alphabetischer Reihenfolge – folgende Abgeordnete an: Hermann Bachmaier
(SPD), Hartmut Büttner (CDU/CSU), Rainer Funke
(FDP), Hans-Joachim Hacker (SPD), Volker Neumann
(Bramsche) (SPD), Bernd Schmidbauer (CDU/CSU),
Erika
Simm
(SPD),
Hans-Christian
Ströbele
(BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und Wolfgang Zeitlmann
(CDU/CSU). Das Gremium wurde am 18. Dezember
2002 konstituiert und trat am selben Tag zu seiner ersten
Sitzung zusammen.
– Auskunftsrechte gegenüber Postdienstleistern über
Namen, Anschriften, Postfächer und sonstige Umstände des Postverkehrs (§ 8 Abs. 6 BVerfSchG)
Vorsitzender des Parlamentarischen Kontrollgremiums ist
seit dem 1. Januar 2005 der Abgeordnete Volker Neumann
(Bramsche) (SPD). Stellvertretender Vorsitzender ist der
Abgeordnete Wolfgang Zeitlmann (CDU/CSU). Nach
den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Kontrollgremiums wechselt der Vorsitz jährlich zum 1. Januar eines jeden Jahres zwischen der parlamentarischen Mehrheit und der Minderheit.
– Auskunftsrechte gegenüber Luftfahrtunternehmen
über Namen, Anschriften und Inanspruchnahme von
Transportleistungen und sonstige Umstände des Luftverkehrs (§ 8 Abs. 7 BVerfSchG)
– Auskunftsrechte gegenüber Telekommunikationsdienstleistern und Teledienstleistern über Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten (§ 8 Abs. 8 BVerfSchG; § 10 Abs. 3 MADG; § 8
Abs. 3a BNDG)
– Einsatz technischer Mittel (sog. IMSI-Catcher) zur Ermittlung der Identität und des Standorts aktiv geschalteter Mobiltelefone (§ 9 Abs. 4 BVerfSchG)
III.
Die einzelnen Befugnisse der Sicherheitsbehörden nach dem Terrorismusbekämpfungsgesetz und die allgemeinen
Zulässigkeitsvoraussetzungen
Der Gesetzgeber hat im Terrorismusbekämpfungsgesetz
für die neuen Befugnisse der Nachrichtendienste eine Befristung vorgesehen. Danach entfallen diese Befugnisse
fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes. Durch die Befristung soll eine rechtzeitige und intensive Evaluierung
der mit diesem Gesetz geschaffenen Befugnisse sichergestellt werden.
1.
Die Befugnisse der Sicherheitsbehörden
nach dem Terrorismusbekämpfungsgesetz
2.
Die Terroranschläge in den USA vom 11. September
2001 haben auch dem deutschen Gesetzgeber die Notwendigkeit einer effizienten staatlichen Terrorismusbekämpfung vor Augen geführt. Dabei wurde schnell
deutlich, dass die Bekämpfung des internationalen Terrorismus auch mit einer Zuweisung neuer Aufgaben an die
Sicherheitsbehörden einhergehen musste. Bereits unmittelbar nach den Anschlägen hat die Bundesregierung die
Arbeit an einem umfangreichen Gesetz zur Bekämpfung
des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz) aufgenommen, das vom Deutschen Bundestag und vom Bundesrat in kürzester Zeit verabschiedet
wurde. Damit wurde eines der umfassendsten Sicherheitsgesetze der Bundesrepublik Deutschland vorgelegt.
Das Gesetz ordnet mehr als zweihundert Gesetzesänderungen bzw. -ergänzungen an, vor allem in den Bereichen
Nachrichtendienst, Bundespolizeirecht, Vereinsrecht,
Ausländerrecht, Passrecht sowie dem Recht der Sicherheitsüberprüfung.
In diesem am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Terrorismusbekämpfungsgesetz wurden u. a. das Bundesverfassungsschutzgesetz, das BND-Gesetz und das MAD-Gesetz geändert und den Sicherheitsbehörden neue
Befugnisse übertragen.
Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Maßnahmen:
– Auskunftsrechte gegenüber Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen über
Die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen
Die den Sicherheitsbehörden mit dem Terrorismusbekämpfungsgesetz übertragenen Befugnisse greifen in
verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen der Betroffenen ein. Die Auskunftspflichten von Kredit- und
Finanzinstituten, Postdienstleistern und Luftverkehrsunternehmen berühren das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes für die
Bundesrepublik Deutschland – GG –). Ferner wird durch
die Auskunftspflichten namentlich der Post- und Telekommunikationsunternehmen sowie den Einsatz des sog.
IMSI-Catchers das Post- bzw. Fernmeldegeheimnis
(Artikel 10 Abs. 1 GG) betroffen. Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Mit
der Verabschiedung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes wurde dieser Anforderung durch die in die Sicherheitsgesetze eingefügten Befugnisnormen entsprochen.
Aus der Grundrechtsrelevanz der Maßnahmen ergeben
sich besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen, die vor allem Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sind.
So dürfen die Dienste die ihnen übertragenen Kompetenzen nur dann ausüben, wenn dies zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben erforderlich ist.
Das BfV darf somit Auskunftsersuchen nach § 8 Abs. 5
bis 8 BVerfSchG nur stellen und den IMSI-Catcher nur
einsetzen, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BVerfSchG erforderlich ist. Diese
Aufgaben bestehen in der Sammlung und Auswertung