Drucksache 15/5506
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dungspotentials dieser Gruppierungen wurden nach
Auffassung des Parlamentarischen Kontrollgremiums
die neuen Befugnisse maßvoll eingesetzt. Auch im
Kampf gegen den internationalen Terrorismus sind Freiheitsrechte nur in dem Maß eingeschränkt worden, wie
es zur Wahrung von Sicherheitsinteressen unbedingt
notwendig gewesen ist.
Die Auskunftsersuchen gegenüber Postdienstleistern und
Luftfahrtunternehmen wurden nicht in gleichem Umfang
genutzt. Dies lässt nach Auffassung des Parlamentarischen Kontrollgremiums nicht von vornherein den
Schluss zu, dass diese Instrumente im Kampf gegen den
international agierenden Terrorismus entbehrlich sind.
Vielmehr können auch diese für die Dienste ein notwendiges Instrumentarium darstellen, das im Bedarfsfall für
die Terrorismusbekämpfung herangezogen werden kann.
Zu dem verantwortungsvollen Umgang der Nachrichtendienste mit den neuen Instrumenten hat sicherlich beigetragen, dass die vom Gesetzgeber modifizierten Kontrollbefugnisse für das Parlamentarische Kontrollgremium,
aber insbesondere für die G10-Kommission, eine sachgerechte eingehende Prüfung jeder einzelnen Maßnahme ermöglicht haben.
Ob im Einzelfall eine nach dem Terrorismusbekämpfungsgesetz beantragte Maßnahme zulässig und notwendig ist, muss jeweils von der G10-Kommission festgestellt werden. Die gesetzgeberische Überlegung, die
besondere Sachkunde der Mitglieder dieser Kommission
sowie die Sachnähe zu den übrigen Aufgaben der G10Kommission zu nutzen, hat sich danach uneingeschränkt
bewährt. Auch die umfangreichen Berichtspflichten der
Bundesregierung gegenüber dem Kontrollgremium durch
die Vorlage detaillierter Halbjahresberichte, die Auskunft
über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten geben,
haben zu einer weiteren Verbesserung der Kontrollmöglichkeiten beigetragen.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Erwartungen des
Gesetzgebers an die Eignung der Maßnahmen und deren
Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit überwiegend
bestätigt wurden.
Wie bereits in den vorhergehenden Jahresberichten dargelegt, wird auch in Zukunft eine wichtige Aufgabe der
Sicherheitsbehörden – und der sie kontrollierenden Gremien – darin bestehen, unter Einsatz aller rechtsstaatlichen
Mittel ein größtmögliches Maß an Sicherheit für die Bürgerinnen und Bürger in unserem Land zu garantieren. Die
neuen Befugnisse nach dem Terrorismusbekämpfungsgesetz stellen dabei einen wichtigen Beitrag zur Bewahrung dieser inneren und äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar. Andererseits bleibt es zentrale
Aufgabe aller beteiligten Stellen, die Bedürfnisse jedes
Einzelnen auf Schutz seiner Privatsphäre im Rahmen der
rechtsstaatlichen Ordnung zu wahren.
I.
Die Grundlage der Berichtspflicht
Das Parlamentarische Kontrollgremium erstattet dem
Deutschen Bundestag nach § 8 Abs. 10 des Gesetzes über
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz [BVerfSchG] vom 20. Dezember 1990 [BGBl. I
S. 2954, 2970], zuletzt geändert durch Gesetz vom
16. August 2002 [BGBl. I S. 3202, 3217]) jährlich sowie
zusammenfassend nach Ablauf von drei Jahren nach
Inkrafttreten des Gesetzes zum Zwecke der Evaluierung
einen Bericht über die Durchführung sowie Art, Umfang
und Anordnungsgründe der Maßnahmen nach § 8 Abs. 5
bis 8 BVerfSchG.
Gemäß § 9 Abs. 4 Satz 5 BVerfSchG, § 2 Abs. 1a Satz 4,
§ 8 Abs. 3a Satz 6 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BND-Gesetz [BNDG] vom 20. Dezember
1990 [BGBl. I S. 2954]), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 16. August 2002 [BGBl. I S. 3202, 3217]) und § 10
Abs. 3 Satz 6 des Gesetzes über den Militärischen Abschirmdienst (MAD-Gesetz [MADG] vom 20. Dezember
1990 [BGBl.I S. 2954, 2977], zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2004 [BGBl. I S. 3396, 3403]) erstattet das Parlamentarische Kontrollgremium darüber hinaus entsprechend § 8 Abs. 10 BVerfSchG dem
Bundestag einen Bericht über die Durchführung sowie
Art, Umfang und Anordnungsgründe der Maßnahmen
nach § 9 Abs. 4 BVerfSchG, § 2 Abs. 1a, § 8 Abs. 3a
BNDG sowie nach § 10 Abs. 3 MADG.
Bei der Berichterstattung sind die Geheimhaltungsgrundsätze des § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die parlamentarische
Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes
(Kontrollgremiumgesetz [PKGrG] vom 11. April 1978
[BGBl. I S. 453], zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 26. Juni 2001 [BGBl. I S. 1254, 1260]), zu
beachten.
Die umfangreichen Berichtspflichten wurden durch das
Terrorismusbekämpfungsgesetz in die Sicherheitsgesetze
aufgenommen. Der vorliegende Bericht setzt insoweit
zum einen die jährliche Berichterstattung fort und enthält
eine Darstellung der Entwicklung im Jahr 2004. Der erste
Bericht dieser Art wurde für das Jahr 2002 am 12. Mai
2003 (Bundestagsdrucksache 15/981) vorgelegt. Der
zweite Bericht für das Jahr 2003 erschien am 17. Juni
2004 (Bundestagsdrucksache 15/3391). Zum anderen
kommt das Gremium mit diesem Bericht seinen gesetzlichen Vorgaben nach und legt anhand des vorliegenden
Datenmaterials eine zusammenfassende Darstellung für
den Zeitraum Januar 2002 bis Dezember 2004 vor, die
Grundlage für eine Evaluierung der einschlägigen Vorschriften sein soll.
II.
Zusammensetzung des Parlamentarischen
Kontrollgremiums
Im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004
wurde die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit in Bezug auf die Maßnahmen nach den
§ 8 Abs. 5 bis 8, § 9 Abs. 4 BVerfSchG, § 2 Abs. 1a,
§ 8 Abs. 3a BNDG und § 10 Abs. 3 MADG vom Parla-