Deutscher Bundestag ��� 15. Wahlperiode

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Zusammenfassende Darstellung
Mit Inkrafttreten des Terrorismusbekämpfungsgesetzes
(Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus
vom 9. Januar 2002 [BGBl. I S. 361]) zum 1. Januar 2002
sind den Sicherheitsdiensten in Reaktion auf die Terroranschläge in den USA vom 11. September 2001 und die
veränderte Bedrohungslage durch den international agierenden Terrorismus neue Befugnisse übertragen worden,
die in die Schutzbereiche des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 GG) bzw. in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 GG)
eingreifen. Den Diensten stehen seit Anfang 2002 Auskunftsrechte gegenüber Banken, Postdienstleistern, Luftfahrtunternehmen und Telekommunikationsunternehmen
sowie die Befugnis zum Einsatz des IMSI-Catchers zu.
Diese durch das Gesetz geschaffenen neuen Befugnisse
sind befristet und entfallen fünf Jahre nach Verkündung
des Gesetzes. Durch die Befristung wollte der Gesetzgeber eine rechtzeitige und intensive Evaluierung der mit
dem Gesetz geschaffenen Befugnisse sicherstellen. Dem
Parlamentarischen Kontrollgremium hat der Gesetzgeber
dabei aufgegeben, jährlich und zusammenfassend nach
Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes einen Bericht zum Zwecke der Evaluierung der neuen Befugnisse vorzulegen. Dieser zusammenfassenden Berichtspflicht kommt das Gremium mit der Vorlage dieses
Berichts nach.
Der Bundesnachrichtendienst (BND), das Bundesamt für
Verfassungsschutz (BfV) und der Militärische Abschirmdienst (MAD) haben im Berichtszeitraum vom 1. Januar
2002 bis 31. Dezember 2004 zusammenfassend wie der
Tabelle unten zu entnehmen ist, von den neuen Befugnissen Gebrauch gemacht.

Anordnungen1)

Drucksache 15/5506

Die Zahlen in der Übersicht belegen nach Auffassung des
Parlamentarischen Kontrollgremiums, dass die Dienste
die ihnen mit Einführung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes neu eingeräumten Befugnisse zurückhaltend und
mit Bedacht genutzt und damit die Eingriffe in Freiheitsrechte von Bürgerinnen und Bürgern so gering wie möglich gehalten haben. Aus der annähernd gleichen Anzahl
der von den Maßnahmen Betroffenen und der Anzahl der
beantragten Maßnahmen (Neuanträge, Verlängerungsanträge) ergibt sich, dass die beantragten Maßnahmen gezielt und nicht für eine flächendeckende Ermittlung eingesetzt worden sind.
Auch auf der Ebene der Bundesländer wurde von den
neuen Befugnissen verantwortungsvoll Gebrauch gemacht. Für den Berichtzeitraum 2002 bis 2004 haben die
Bundesländer insgesamt 26 Auskünfte bei Banken und
Finanzdienstleistern, 24 Auskünfte bei Telekommunikationsunternehmen, 7 Auskünfte bei Luftfahrtunternehmen, keine Auskünfte bei Postdienstleistern und einen
IMSI-Catcher-Einsatz gemeldet.
Obwohl die relativ geringe Zahl der durchgeführten Maßnahmen eine statistisch fundierte Evaluierung nur bedingt
ermöglicht, konnte das Parlamentarische Kontrollgremium insbesondere aufgrund der vom Bundesministerium des Innern bzw. vom Bundeskanzleramt vorzulegenden detaillierten Halbjahresberichte feststellen, dass im
Berichtzeitraum insbesondere die Auskünfte von Banken
und Telekommunikationsunternehmen sowie der Einsatz
des IMSI-Catchers den Diensten wichtige Erkenntnisse
zur Verbesserung ihrer Aufgabenerfüllung vermittelt haben. Den eindeutigen Einsatzschwerpunkt bildeten
Ermittlungen gegen ausländische extremistische bzw.
terroristische Vereinigungen. Trotz des hohen Gefähr-

2002

2003

2004

Insgesamt

Banken und Finanzdienstleister
(§ 8 Abs. 5 BVerfSchG,
§ 2 Abs. 1a BNDG)

9

16

7

32 (39)2)

Postdienstleister
(§ 8 Abs. 6 BVerfSchG)

0

0

0

0

Luftfahrtunternehmen
(§ 8 Abs. 7 BVerfSchG)

1

2

0

3 (5)

26

14

24

64 (64)3)

3

9

10

22 (21)

39

41

41

121 (129)3)

Telekommunikationsunternehmen
(§ 8 Abs. 8 BVerfSchG, § 10 Abs. 3
MADG, § 8 Abs. 3a BNDG)
IMSI-Catcher
(§ 9 Abs. 4 BVerfSchG)
Insgesamt
1)
2)

3)

Die Anordnungen umfassen Erstanordnungen, Verlängerungs- und Ergänzungsanordnungen.
Die in Klammern aufgeführten Zahlen geben die Anzahl sämtlicher Betroffener einer Maßnahme an, also auch die Personen, die selber nicht einem Verdacht gem. § 8 Abs. 5 bis 8, § 9 Abs. 4 BVerfSchG unterliegen, bei denen aber bestimmte Tatsachen darauf schließen lassen, dass eine
verdächtige Person ihren TK-Anschluss oder ihr Konto nutzt.
Hierzu gehört ein Auskunftsersuchen, bei dem Bestandsdaten von Internetbetreibern angefragt wurden. Hiervon waren 28 Personen betroffen.
Die Gesamtzahl erhöht sich dadurch auf 157 Betroffene.

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