Drucksache 19/15266
10.

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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode

Kontrolle auf dem Gebiet des Artikel 10-Gesetzes

Maßnahmen der Telekommunikations- oder Postüberwachung der Nachrichtendienste des Bundes unterliegen
gemäß Artikel 10 Absatz 2 Satz 2 GG in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Artikel 10-Gesetz (G 10) der Kontrolle
durch das Parlamentarische Kontrollgremium und durch die G 10-Kommission. Der G 10-Kommission kommt
dabei die Aufgabe zu, als unabhängiges und an keine Weisung gebundenes Organ in einem gerichtsähnlichen
Verfahren über die Zulässigkeit und Notwendigkeit jeder einzelnen Überwachungsmaßnahme der Telekommunikation durch die Nachrichtendienste zu entscheiden.
Das Parlamentarische Kontrollgremium ist gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 G 10 in Abständen von höchstens sechs
Monaten vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat über die Durchführung des G 10 zu unterrichten. Das Kontrollgremium ist zudem halbjährlich über die vorgenommenen Übermittlungen von personenbezogenen Daten aus bestimmten G 10-Maßnahmen des BND an ausländische öffentliche Stellen zu unterrichten
(§ 7a Absatz 6 G 10). Das Parlamentarische Kontrollgremium wirkt bei strategischen Beschränkungsmaßnahmen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses nach den §§ 5 und 8 G 10 mit. Bei strategischen Beschränkungsmaßnahmen werden internationale Telekommunikationsbeziehungen bestimmt, in denen dann mit Hilfe
von Suchbegriffen bestimmte Informationen erfasst werden. Die G 10-Kommission prüft die Zulässigkeit und
Notwendigkeit der einzelnen Maßnahmen einschließlich der verwendeten Suchbegriffe.
Auf der Grundlage der Unterrichtungen durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat berichtet
das Parlamentarische Kontrollgremium dem Deutschen Bundestag gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 G 10 jährlich
über die Durchführung von Beschränkungsmaßnahmen der Nachrichtendienste auf dem Gebiet der Brief-, Postund Fernmeldeüberwachung nach den §§ 3, 5, 7a und 8 G 10. Im Berichtszeitraum von November 2017 bis
September 2019 ist dies für das Jahr 2016 (Bundestagsdrucksache 19/163) und das Jahr 2017 (Bundestagsdrucksache 19/10459) erfolgt.
11.

Kontrolle auf dem Gebiet des Terrorismusbekämpfungsgesetzes

Dem BfV, dem BND und dem MAD stehen seit Inkrafttreten des Terrorismusbekämpfungsgesetzes im Jahr 2007
Auskunftsrechte gegenüber Banken, Postdienstleistern, Luftfahrtunternehmen und Telekommunikationsunternehmen zu. Weiterhin besteht die Befugnis zum Einsatz des sog. IMSI- Catchers, mit dem sich der Standort
sowie die Geräte- und Kartennummer aktiv geschalteter Mobilfunkgeräte feststellen lassen.
Dem Parlamentarischen Kontrollgremium ist – in Entsprechung zu § 14 Absatz 1 G 10 – halbjährlich über alle
Maßnahmen nach dem Terrorismusbekämpfungsgesetz zu berichten. Das Kontrollgremium muss seinerseits
jährlich dem Bundestag einen Bericht vorlegen (§ 8b Absatz 3 BVerfSchG, § 9 Absatz 4 Satz 7 BVerfSchG, § 2a
Satz 4 BNDG, § 4a Satz 1 MADG). Im Berichtszeitraum von November 2017 bis September 2019 ist dies für
das Jahr 2016 (Bundestagsdrucksache 19/1280) und das Jahr 2017 (Bundestagsdrucksache 19/10460) geschehen.
IV.

Wesentliche Beratungsgegenstände des Parlamentarischen Kontrollgremiums

Im Berichtszeitraum von November 2017 bis September 2019 hat sich das Parlamentarische Kontrollgremium
mit zahlreichen Beratungsgegenständen befasst, sich von der Bundesregierung und den Nachrichtendiensten des
Bundes unterrichten lassen sowie zu verschiedenen Einzelfragestellungen Einsicht in Unterlagen und Akten der
Bundesregierung und der Nachrichtendienste genommen. Gemäß § 10 Absatz 1 PKGrG unterliegen sämtliche
im Rahmen der Beratungen des Kontrollgremiums bekannt gewordenen Informationen der Geheimhaltung und
damit dem Verbot der Weitergabe an Dritte. Unter Beachtung dieses strikten Gebotes der Geheimhaltung werden
nachfolgende Beratungsgegenstände von wesentlicher Bedeutung in allgemeiner Form dargestellt.
1.

Islamistischer Terrorismus und islamistisches Spektrum in Deutschland

Die Nachrichtendienste informierten das Kontrollgremium fortlaufend über die Gefahren, die vom islamistischen
Terrorismus für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ausgingen. Hierzu wurde das Kontrollgremium
regelmäßig über die Erkenntnisse der Nachrichtendienste zu gewaltbereiten Gruppierungen und Personen mit
radikal-islamistischem Hintergrund und Exekutivmaßnahmen der Sicherheitsbehörden gegen diese informiert.
Weiteres Thema waren in diesem Zusammenhang die Reisebewegungen von Islamisten aus Deutschland. Dabei
stand die Rückkehr islamistischer Kämpfer sowie deren Angehöriger aus vormals vom sog. Islamischen Staat
gehaltenen Gebieten im Fokus und damit verbunden die Frage des Umgangs mit Personen, die nach ihrer Rückkehr sicherheitsgefährdende Aktivitäten in Deutschland ausüben könnten.

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