Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode

–5–

Drucksache 19/15266

Deutschen Bundestages für die Dauer von fünf Jahren ernannt (§ 5b Absatz 1 PKGrG). Er ist auch Vorgesetzter
der dem Kontrollgremium zur Unterstützung beigegebenen Beschäftigten der Bundestagsverwaltung (§ 12
PKGrG).
Das Parlamentarische Kontrollgremium kann weiterhin mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder
nach Anhörung der Bundesregierung im Einzelfall einen Sachverständigen beauftragen, zur Wahrnehmung seiner Kontrollaufgaben Untersuchungen durchzuführen (§ 7 Absatz 1 PKGrG). Im Berichtszeitraum erfolgte keine
solche Beauftragung.
Die geltende Geschäftsordnung des Parlamentarischen Kontrollgremiums ist auf der Internetseite des Kontrollgremiums unter https://www.bundestag.de/ausschuesse/weitere_gremien/parlamentarisches_kontrollgremium
für die Öffentlichkeit zugänglich.
3.

Ständiger Bevollmächtigter und Beschäftigte

Der Ständige Bevollmächtigte des Parlamentarischen Kontrollgremiums war im Berichtszeitraum Arne Schlatmann, der am 10. Januar 2017 ernannt wurde.
Aufgaben und Stellung des Ständigen Bevollmächtigten ergeben sich aus den §§ 5a, 5b, 12 und 12a PKGrG. Er
unterstützt als Hilfsorgan die Kontrolltätigkeit des Parlamentarischen Kontrollgremiums auf dessen Weisung
hin. Er wird im Rahmen der Aufträge des Kontrollgremiums in pflichtgemäßem Ermessen tätig und nimmt zur
Durchführung der Kontrollen dessen Befugnisse wahr. Kontrollen werden in Form regelmäßiger und einzelfallbezogener Untersuchungen durchgeführt. Zu den gesetzlichen Aufgaben des Ständigen Bevollmächtigten zählt
auch die Vorbereitung der Sitzungen des Parlamentarischen Kontrollgremiums. Ferner nimmt er regelmäßig an
den Sitzungen des Kontrollgremiums, an Sitzungen der Kommission nach dem Artikel-10-Gesetz und des Vertrauensgremiums nach § 10a der Bundeshaushaltsordnung teil.
Der Ständige Bevollmächtigte ist auch Vorgesetzter der dem Kontrollgremium und der G 10-Kommission zur
Unterstützung beigegebenen Beschäftigten der Bundestagsverwaltung. Zur Unterstützung des Parlamentarischen
Kontrollgremiums bzw. seines Ständigen Bevollmächtigten ist innerhalb der Bundestagsverwaltung die Unterabteilung PK eingerichtet, die aus vier Referaten (PK 1 – Parlamentarisches Kontrollgremium, Rechts- und
Grundsatzfragen, Verbindung zum Vertrauensgremium; PK 2 – Strukturelle und Ad-hoc-Kontrollen Extremismus, Terrorismus; PK 3 – Strukturelle und Ad-hoc-Kontrollen Cyberabwehr, Spionage; PK 4 Strukturelle und
Ad-hoc-Kontrollen Technische Fähigkeiten der Dienste, G 10-Angelegenheiten) besteht und rund 30 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter umfasst. Die Aufträge für die Beschäftigten werden im Einzelfall durch Weisungen des
Kontrollgremiums, in organisatorischen Fragen und in Eilfällen auch durch den Vorsitzenden sowie darüber
hinaus – im Rahmen der Vorgaben des Kontrollgremiums – durch den Ständigen Bevollmächtigten erteilt.
III.

Tätigkeit des Parlamentarischen Kontrollgremiums im Überblick

1.

Anzahl der Sitzungen und Teilnehmerkreis

Das Parlamentarische Kontrollgremium muss mindestens einmal im Vierteljahr zusammentreten (§ 3 Absatz 1
PKGrG). In der Praxis tagt es jedoch gemäß seiner Geschäftsordnung regelmäßig mindestens einmal im Monat.
Im Berichtszeitraum von November 2017 bis September 2019 trat das Kontrollgremium der 19. Wahlperiode zu
insgesamt 33 geheimen Sitzungen sowie zur öffentlichen Anhörung der Präsidenten der Nachrichtendienste des
Bundes am 16. November 2018 zusammen.
An den Sitzungen des Parlamentarischen Kontrollgremiums nahmen neben den Mitgliedern der Ständige Bevollmächtigte und Mitarbeiter der Organisationseinheit PK (Bundestagsverwaltung) und für die Bundesregierung der Beauftragte für die Nachrichtendienste des Bundes und Staatssekretär im Bundeskanzleramt, Johannes
Geismann (ab März 2018), dessen Amtsvorgänger Klaus-Dieter Fritsche, der Staatssekretär im Bundesministerium des Innern, Hans-Georg Engelke (ab März 2018), dessen Amtsvorgängerin Dr. Emily Haber, der Staatssekretär im Bundesministerium der Verteidigung, Gerd Hoofe, sowie Beschäftigte aus deren Häusern teil. Weiterhin nahmen die Präsidenten der Nachrichtendienste des Bundes – Dr. Hans-Georg Maaßen (BfV), Thomas
Haldenwang (BfV, ab November 2018), Dr. Bruno Kahl (BND) und Dr. Christof Gramm (MAD) – sowie weitere
Beschäftigte der Nachrichtendienste an den Sitzungen teil. In Einzelfällen wurde zur themenbezogenen Berichterstattung auch die Teilnahme von Leitern und Vertretern weiterer Behörden an den Sitzungen des Kontrollgremiums zugelassen. Von der Möglichkeit des § 11 Absatz 2 PKGrG, den benannten und sicherheitsüberprüften
Mitarbeitern der Fraktionen in Einzelfällen und nach Beschluss durch zwei Drittel seiner Mitglieder Zugang zu
den Sitzungen zu gewähren, machte das Kontrollgremium im Berichtszeitraum keinen Gebrauch.

Select target paragraph3