Drucksache 19/15266
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Den Vorsitz des Parlamentarischen Kontrollgremiums führte innerhalb des Berichtszeitraums von Januar 2018
bis September 2019 Abg. Armin Schuster (CDU/CSU). Als stellvertretender Vorsitzender wurde Abg. Dr. Konstantin von Notz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) bestimmt.
Das Parlamentarische Kontrollgremium der 18. Wahlperiode, dessen Zusammensetzung sich aus dem Bericht des
Kontrollgremiums auf Bundestagsdrucksache 19/422 ergibt, übte auf Grundlage von § 3 Absatz 4 PKGrG seine
Tätigkeit bis zur Wahl des Kontrollgremiums der 19. Wahlperiode am 18. Januar 2018 aus. Entsprechend dieser
Regelung, die als zulässige Ausnahme vom grundsätzlichen Prinzip der Diskontinuität angesehen wird, kam das
Parlamentarische Kontrollgremium der 18. Wahlperiode auch nach der Konstituierung des 19. Deutschen Bundestages im November und Dezember 2017 noch zu Beratungen zusammen. Den Vorsitz führte in dieser Zeit
Clemens Binninger.
2.
Gesetzlicher Rahmen und Befugnisse
Nach § 1 Absatz 1 PKGrG unterliegt die Bundesregierung hinsichtlich der Tätigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV), des Militärischen Abschirmdienstes (MAD) und des Bundesnachrichtendienstes (BND)
der Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium.
Der Bundesregierung obliegt nach § 4 PKGrG die Pflicht zur umfassenden Unterrichtung über die allgemeine
Tätigkeit der Nachrichtendienste des Bundes und über Vorgänge von besonderer Bedeutung. Auf Verlangen des
Kontrollgremiums hat die Bundesregierung auch über sonstige Vorgänge zu berichten. Eine effektive Kontrolle
setzt dabei voraus, dass nicht nur über bloße Arbeitsabläufe, sondern auch über die Ergebnisse der Arbeit informiert wird. Umfassend heißt in diesem Zusammenhang, dass das Kontrollgremium ein möglichst vollständiges
Bild über die Tätigkeit der Nachrichtendienste einschließlich der Ausübung der Aufsicht erlangen soll. Die besondere Bedeutung dieser weitreichenden Kontrollrechte liegt darin, dass diese Befugnisse dem Parlamentarischen Kontrollgremium Zugriff auf einen dem Parlament ansonsten unzugänglichen Bereich der Exekutive ermöglichen.
Das Kontrollgremium kann sich bei der Wahrnehmung seiner Kontrollaufgaben auf besondere Befugnisse stützen. So kann es über mündliche Berichterstattung durch die Bundesregierung in einer Sitzung hinaus auch
schriftliche Berichte verlangen. Im Rahmen seiner Kontrollrechte kann das Parlamentarische Kontrollgremium
von der Bundesregierung bzw. den Nachrichtendiensten des Bundes verlangen, Akten oder andere in amtlicher
Verwahrung befindliche Schriftstücke, gegebenenfalls auch im Original, herauszugeben und in Dateien gespeicherte Daten zu übermitteln sowie jederzeit Zutritt zu sämtlichen Dienststellen der Nachrichtendienste des Bundes zu erhalten (§ 5 Absatz 1 PKGrG). Das Kontrollgremium kann auch Bedienstete der Nachrichtendienste
befragen oder von ihnen schriftliche Auskünfte einholen (§ 5 Absatz 2 PKGrG). Die Bundesregierung hat diesbezüglichen Informationsverlangen des Kontrollgremiums unverzüglich zu entsprechen (§ 5 Absatz 3 PKGrG).
Diese Befugnisse ermöglichen eine frühzeitige und kontinuierliche Kontrolle. Dabei bleibt die politische Verantwortung der Bundesregierung für die Tätigkeit der Nachrichtendienste unberührt (§ 4 Absatz 2 PKGrG).
Die Verpflichtung der Bundesregierung zur Unterrichtung erstreckt sich auf Informationen und Gegenstände,
die der Verfügungsberechtigung der Nachrichtendienste des Bundes unterliegen. Soweit keine Verfügungsberechtigung besteht, ergreift die Bundesregierung auf Verlangen des Kontrollgremiums geeignete Maßnahmen,
um über solche Informationen und Gegenstände unterrichten zu dürfen (§ 6 Absatz 1 PKGrG). Eine Unterrichtung kann nur verweigert werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des Nachrichtenzuganges oder aus Gründen des Schutzes von Persönlichkeitsrechten Dritter notwendig ist oder wenn der Kernbereich der exekutiven
Eigenverantwortung (Prozess der Willensbildung innerhalb der Bundesregierung einschließlich der Abstimmung
zwischen den Ressorts) betroffen ist (§ 6 Absatz 2 PKGrG). Lehnt die Bundesregierung aus den vorgenannten
Gründen die Unterrichtung ab, hat der für den Nachrichtendienst zuständige Bundesminister – soweit der BND
betroffen ist, der Chef des Bundeskanzleramtes – dies gegenüber dem Kontrollgremium zu begründen. Im Berichtszeitraum hat die Bundesregierung keine solchen Verweigerungsgründe geltend gemacht.
Neben den Beratungen zu den Wirtschaftsplänen der Nachrichtendienste des Bundes kann das Parlamentarische
Kontrollgremium in Person seines Vorsitzenden, dessen Stellvertreters und eines beauftragten Mitgliedes auch
regelmäßig mitberatend an Sitzungen des Vertrauensgremiums nach § 10a der Bundeshaushaltsordnung teilnehmen (§ 9 PKGrG). Ferner tauschen sich das Kontrollgremium und die G 10-Kommission regelmäßig unter Wahrung der jeweils geltenden Geheimhaltungsvorschriften über allgemeine Angelegenheiten ihrer Kontrolltätigkeit
aus (§ 15 Absatz 8 G 10). Das Parlamentarische Kontrollgremium wird außerdem regelmäßig durch das Unabhängige Gremium unterrichtet (§ 16 Absatz 6 BNDG).
Dem Parlamentarischen Kontrollgremium ist zur Unterstützung seiner Kontrolltätigkeit ein Ständiger Bevollmächtigter zur Seite gestellt (§ 5a PKGrG). Er wird auf Vorschlag des Kontrollgremiums vom Präsidenten des