Drucksache 16/7540

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Darüber hinaus soll er die Praxis des BND hinsichtlich
der möglichen Führung von Journalisten als Quellen untersuchen und dem ebenfalls in der Presse erhobenen Verdacht nachgehen, der BND habe – im Gegenzug für Informationen von journalistischen Quellen – selbst interne
Informationen als so genanntes ‚Spielmaterial’ preisgegeben.“
Dem Sachverständigen wurden von der Bundestagsverwaltung Arbeitsräume zur Verfügung gestellt, die den
Anforderungen an die gebotene sichere Verwahrung von
Akten entsprachen. Darüber hinaus wurden ihm zur Unterstützung ein Mitarbeiter des höheren Dienstes sowie
eine Verwaltungsangestellte zugeordnet.
Aufgrund der gesetzlichen Regelungen stehen dem beauftragten Sachverständigen die Befugnisse des Gremiums
nach §§ 2a und 2b PKGrG zu. So kann er gemäß § 2a
PKGrG von der Bundesregierung in den Grenzen des
§ 2b PKGrG, die Einsicht in Akten und Dateien der
Dienste, die Anhörung von Mitarbeitern der Dienste und
die Möglichkeit von Besuchen bei den Diensten verlangen. Bereits im Rahmen eines früheren Auftrages (vgl.
unten V 4) bestand Einigkeit zwischen dem Sachverständigen und den Mitgliedern des Kontrollgremiums, dass
der Sachverständige darüber hinaus in unmittelbarer oder
in entsprechender Anwendung des Artikel 35 Grundgesetz (GG) befugt ist, Rechts- und Amtshilfe durch Behörden des Bundes und der Länder in Anspruch zu nehmen
sowie Auskunftspersonen anzuhören, die nicht dem
Dienst angehören. Die Anhörungen können dabei nur
formlos erfolgen, da dem Gremium nicht die Befugnisse
aus der Strafprozessordnung (StPO) zur Verfügung stehen. Darüber hinaus bestand Einvernehmen mit dem
Gremium, dass die beamtenrechtlich vorgeschriebenen
Aussagegenehmigungen auch für die Anhörungen des
Sachverständigen eingeholt werden müssen. Dieses Verständnis von den Befugnissen des Kontrollgremiums und
des Sachverständigen wurde auch diesem Auftrag zugrunde gelegt.
Am 2. Januar 2006 nahm der Sachverständige mit den genannten Mitarbeitern seine Arbeit auf. Er zog umfangreiche Aktenbestände des BND bei und hörte eine Anzahl
von Mitarbeitern und ehemaligen Mitarbeitern des Dienstes an. Am 10. Mai 2006 legte der Sachverständige dem
Parlamentarischen Kontrollgremium der 16. Wahlperiode
seinen Abschlußbericht vor.
Nachdem die Süddeutsche Zeitung am 12. Mai 2006 über
den noch als VS-Geheim eingestuften Bericht des Sachverständigen berichtet hatte, teilte das Gremium am
16. Mai 2006 mit:
„Das Parlamentarische Kontrollgremium hat bei einer
Enthaltung beschlossen, nachfolgende öffentliche Bewertung gem. § 5 Abs.1 Satz 5 PKGrG abzugeben:
Das Parlamentarische Kontrollgremium beabsichtigt,
den Bericht des Sachverständigen zu veröffentlichen. Zur
Wahrung der Persönlichkeitsrechte von Betroffenen hat
das Gremium entschieden, dass diesen vorab Gehör gewährt wird. Die Veröffentlichung soll nach Beratung und
Entscheidung in der nächsten Sitzung des Gremiums am

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Mittwoch, dem 24. Mai 2006 erfolgen. Die Bundesregierung hat für die Sitzung eine Stellungnahme zugesagt.“
Ein entsprechend dem oben dargestellten Beschluss des
Gremiums angehörter Journalist erwirkte am 23. Mai
2005 vor dem Verwaltungsgericht Berlin im Wege des
einstweiligen Rechtsschutzes einen Beschluss, nach dem
die Veröffentlichung des Berichts des Sachverständigen
zu unterlassen ist, soweit darin ihn betreffende personenbezogene Daten enthalten sind. Das Hauptsacheverfahren
in dieser Angelegenheit ist noch anhängig.
Am 26. Mai 2006 wurde eine in Hinblick auf die personenbezogenen Angaben anonymisierte Fassung des Berichts
auf den Internetseiten des Deutschen Bundestages veröffentlicht: http://www.bundestag.de/parlament/gremien/
kontrollgremien/parlkon/bnd_bericht.pdf
3.

Vorwürfe gegen die Nachrichtendienste im
Zusammenhang mit dem Irak-Krieg und
der Bekämpfung des internationalen
Terrorismus

Das Kontrollgremium behandelte im Berichtszeitraum
ausführlich die in der Öffentlichkeit und im Parlament erhobenen Vorwürfe gegen die bundesdeutschen Nachrichtendienste im Zusammenhang mit dem Irak-Krieg und
der Bekämpfung des internationalen Terrorismus. Durch
die Abgabe zahlreicher öffentlicher Bewertungen wurde
zugleich die Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit
hergestellt.
So befasste sich das Kontrollgremium – wie bereits das
Kontrollgremium der 15. Wahlperiode – mit Festnahmen
und Gefangenentransporten ausländischer Stellen außerhalb eines rechtsförmlichen Verfahrens, jedoch nur soweit hierdurch die Tätigkeit der bundesdeutschen Nachrichtendienste berührt gewesen sein könnte. Hier waren
insbesondere die Festnahme des Deutsch-Libanesen
Khaled El Masri durch US-Behörden sowie mögliche
Kenntnisse der Nachrichtendienste und der Bundesregierung diesbezüglich Gegenstand der Kontrolle. Das Kontrollgremium der 15. Wahlperiode beschloss anlässlich
seiner letzten Sitzung am 12. Dezember 2005 einstimmig
folgende öffentliche Bewertung:
„In verschiedenen Presseberichten wurde dargestellt, das
Parlamentarische Kontrollgremium des Deutschen Bundestages sei bereits im Jahr 2004 über die behauptete
Entführung des deutsch-libanesischen Staatsangehörigen Khaled el-Masri informiert worden.
Diese Berichterstattung ist unzutreffend. Das Kontrollgremium ist vielmehr erst aus Anlass eines Berichts des
ZDF-Magazins ‚Frontal 21’ vom 1. Februar 2005 und
auf Antrag eines Mitglieds des Gremiums über diesen
Sachverhalt in seiner Sitzung am 16. Februar 2005 unterrichtet worden. Die Bundesregierung konnte damals gegenüber dem Kontrollgremium die Presseberichterstattung weder bestätigen noch entkräften.
Das Parlamentarische Kontrollgremium wurde in seiner
Sitzung am 12. Dezember 2005 durch die Bundesregie-

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