Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
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Gründen des Schutzes von Persönlichkeitsrechten Dritter
notwendig ist oder wenn der Kernbereich der exekutiven
Eigenverantwortung (Prozess der Willensbildung innerhalb der Bundesregierung, einschließlich der Abstimmung zwischen den Ressorts) betroffen ist. Lehnt die
Bundesregierung aus den vorgenannten Gründen eine
Unterrichtung ab, so hat der für den Nachrichtendienst
zuständige Bundesminister – soweit der BND betroffen
ist, der Chef des Bundeskanzleramtes – dies gegenüber
dem Gremium ausführlich zu begründen.
Im vorliegenden Berichtszeitraum hat sich kein Fall ereignet, in dem die Bundesregierung eine Auskunft verweigert hat. Jedoch sah sich die Bundesregierung in einigen wenigen Einzelfällen zunächst gezwungen, von der
vom Kontrollgremium gewünschten Vorlage von Dokumenten abzusehen. Dies wurde – ausführlich – damit begründet, die Bundesregierung sei nach intensiver Prüfung
zu dem Ergebnis gelangt, es fehle dem Bundesnachrichtendienst an der erforderlichen Verfügungsberechtigung
über den Inhalt dieser Dokumente, da es sich um Informationen von Partnerdiensten handele, die von diesen
nicht zur Weitergabe freigegeben worden seien, mit der
Folge, dass § 2b Abs. 1 PKGrG einer Einsichtnahme
durch das Kontrollgremium entgegenstehe. In einzelnen
Fällen berief sich die Bundesregierung auf zwingende
Gründe des Nachrichtenzugangs gemäß § 2b Abs. 2
PKGrG für die Verweigerung der Einsichtnahme. Nachdem von einzelnen Mitgliedern des Kontrollgremiums die
Berechtigung der Bundesregierung, die Einsichtnahme zu
verweigern, angezweifelt worden war, bot die Bundesregierung – ohne dass hierzu eine rechtliche Verpflichtung bestanden hätte – die Durchführung des so genannten Vorsitzenden-Verfahrens an. Mit Beschluss in seiner
Sitzung am 15. Februar 2006 hat das Parlamentarische
Kontrollgremium das Angebot der Bundesregierung angenommen und den damaligen stellvertretenden Vorsitzenden, Abg. Dr. Max Stadler (FDP), mit der Prüfung der tatsächlichen Grundlagen für die Beantwortung dieser
Rechtsfrage durch das gesamte Gremium beauftragt. Auf
seine Empfehlung hat die Bundesregierung den Großteil
der zurückgehaltenen Dokumente doch – wenn auch in
teilweise geschwärzter Form – allen Mitgliedern zur Einsichtnahme bereitgestellt.
III.
Befugnisse des Parlamentarischen
Kontrollgremiums
Das Kontrollgremium kann sich bei der Wahrnehmung
seiner Kontrollaufgaben auf eine Reihe besonderer Kontrollbefugnisse stützen:
– Die Bundesregierung hat auf Verlangen Einsicht in
Akten und Dateien der Dienste zu geben, die Anhörung von Mitarbeitern der Dienste zu gestatten und
Besuche bei den Diensten zu ermöglichen (§ 2a
PKGrG).
– Darüber hinaus kann das Gremium mit der Mehrheit
von zwei Dritteln seiner Mitglieder nach Anhörung
der Bundesregierung im Einzelfall auch einen Sach-
Drucksache 16/7540
verständigen beauftragen, bestimmte Untersuchungen
durchzuführen (§ 2c PKGrG).
– Weiterhin werden auch die Entwürfe der jährlichen
Wirtschaftspläne der Dienste dem Gremium zur Mitberatung überwiesen (§ 2e Abs. 2 PKGrG). Anhand
der Wirtschaftspläne und der Vielzahl der darin enthaltenen Daten über die Struktur, das Personal, die
Vorhaben und Aktivitäten der Dienste kommt insofern
die geheimdienstliche Tätigkeit insgesamt auf den
politischen Prüfstand. Das Ergebnis der Mitberatung
wird dem für die haushaltsmäßige Beratung der Wirtschaftspläne der Dienste zuständigen Vertrauensgremium des Haushaltsausschusses in einer Stellungnahme
übermittelt. Ferner unterrichtet die Bundesregierung
das Kontrollgremium über den Vollzug der Wirtschaftspläne im Haushaltsjahr.
– Auch können sich Angehörige der Dienste nach § 2d
Satz 1 PKGrG zur Verbesserung der Aufgabenerfüllung mit Hinweisen an das Kontrollgremium wenden,
soweit die Leitung der Dienste entsprechenden Verbesserungsvorschlägen nicht gefolgt ist. Dies gilt allerdings nicht für dienstliche Angelegenheiten, die im
eigenen oder im Interesse anderer Angehöriger des
Dienstes liegen.
– Neben den Eingaben von Angehörigen der Dienste
können schließlich auch Eingaben von Bürgern über
ein sie betreffendes Verhalten der Nachrichtendienste
des Bundes dem Gremium zur Kenntnis gegeben werden (§ 2d Satz 2 PKGrG).
Die besondere Bedeutung dieser weiten Kontrollrechte
liegt darin, dass diese Befugnisse einem parlamentarischen Gremium Zugriff auf einen normalerweise dem
Parlament unzugänglichen Bereich der Exekutive gestatten. Damit hat das Gremium Kontrollrechte, die sonst nur
Untersuchungsausschüssen, dem Wehrbeauftragten oder
dem Petitionsausschuss eingeräumt werden.
Dies wird auch daran deutlich, dass nach § 1 PKGrG
zwar nur die Bundesregierung der Kontrolle des Gremiums unterliegt, es dem Gremium aber darüber hinaus
gestattet ist, nicht nur die Unterrichtungsgegenstände,
sondern auch die Art der Unterrichtung zu bestimmen. So
kann es entweder einen Bericht der Bundesregierung in
einer Sitzung, eine Akteneinsicht vor Ort oder die Anhörung eines Bediensteten der Nachrichtendienste verlangen.
Parlamentarische Kontrolle ist hier folglich nicht nur als
nachträgliches Ersuchen um Zustimmung, sondern zumindest auch als „mitwirkende Beeinflussung“ zu verstehen. Dabei bleibt die Verantwortung der Regierung für
die Entscheidung aber natürlich unberührt, nur der parlamentarische Einfluss kommt früher zur Geltung.
Das Parlamentarische Kontrollgremium hat auch im vorliegenden Berichtszeitraum von seinen Befugnissen Gebrauch gemacht. Hervorzuheben ist hierbei insbesondere
die erneute Beauftragung eines Sachverständigen zur Untersuchung eines Einzelfalles (vgl. hierzu ausführlich unter V 2).