Drucksache 16/7540

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Bürgerrechte verantwortlich gehandelt und ihre Tätigkeit
gewissenhaft ausgeübt, um die innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu bewahren.
Im Vorfeld der Einsetzung des 1. Untersuchungsausschusses der 16. Wahlperiode, der sich u. a. mit den Vorgängen
um die Verschleppung des deutschen Staatsangehörigen
Khaled el Masri durch amerikanische Sicherheitsbehörden, die Befragungen von Gefangenen in Guantanamo
und Damaskus durch Vertreter deutscher Sicherheitsdienste sowie den Einsatz von zwei BND-Bediensteten in
Bagdad während des Irak-Krieges befasst, haben die
Fraktionen FDP sowie BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eine
Reform der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste gefordert. Inzwischen liegen weitere Vorschläge zur Verbesserung der Kontrolle von einzelnen
Abgeordneten sowie von ehemaligen hochrangigen Mitarbeitern der Dienste vor. Das Spektrum der Vorschläge
reicht von der Beibehaltung der gegenwärtigen Ausgestaltung der Kontrolle bis hin zur Forderung der Einrichtung eines besonderen Geheimdienstbeauftragten mit einem eigenen Verwaltungsunterbau, der sich neben bzw.
zusammen mit dem Parlamentarischen Kontrollgremium
der Kontrolle der Nachrichtendienste annimmt. Außerdem wird diskutiert: die gesetzliche Präzisierung bzw.
Konkretisierung des Unterrichtungstatbestandes „Vorgänge von besonderer Bedeutung“, die Einführung von
Sanktionen bzw. Rechtsfolgen bei unterlassener oder fehlerhafter Unterrichtung durch die Bundesregierung, die
Anhörung von Mitarbeitern der Dienste ohne „Gestattung“ durch die Leitung des Dienstes, die Erweiterung
der Zahl der Gremiumsmitglieder, die Gestaltung der Aktenvorlage sowie Anhörung von Bediensteten auf der
Grundlage von Vorschriften der Strafprozessordnung,
eine Erweiterung der Veröffentlichungsmöglichkeiten
und letztlich die Befugnis des Kontrollgremiums, sich
selbst als parlamentarischer Untersuchungsausschuss zu
formieren. Die Diskussion über eine Weiterentwicklung
der Kontrolle hat begonnen. Sie wird in den nächsten Monaten sicherlich nicht nur im Gremium, sondern auch in
den für den Regelungsbereich zuständigen Ausschüssen
geführt werden. Es bleibt abzuwarten, ob und ggf. welche
Vorschläge sich letztlich im politischen Prozess durchsetzen werden.
I.

Grundlagen der Berichtspflicht

Nach § 6 PKGrG erstattet das Parlamentarische Kontrollgremium in der Mitte und am Ende jeder Wahlperiode
dem Deutschen Bundestag einen Bericht über seine Kontrolltätigkeit. Dabei ist das Gremium gehalten, der Verpflichtung zur Geheimhaltung nach § 5 Abs. 1 PKGrG
Rechnung zu tragen.
Das Parlamentarische Kontrollgremium hat seinen letzten
Bericht am 8. September 2005 (Bundestagsdrucksache
15/5989), zum Ende der verkürzten 15. Wahlperiode, vorgelegt. Der Bericht behandelte den Zeitraum von November 2004 bis September 2005. Der nunmehr, zur Hälfte
der 16. Wahlperiode, vorgelegte Bericht umfasst den Berichtszeitraum von Oktober 2005 bis Dezember 2007.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Ältere Berichte des Gremiums wurden für die
– 12. Wahlperiode
von Juli 1993 bis Juni 1994 in Bundestagsdrucksache 12/8102,
– 13. Wahlperiode
von Juli 1994 bis Juni 1996 in Bundestagsdrucksache 13/5157,
von Juli 1996 bis Juni 1998 in Bundestagsdrucksache 13/11233
– 14. Wahlperiode
von Juli 1998 bis Juni 2000 in Bundestagsdrucksache 14/3552
von Juli 2000 bis Juli 2002 in Bundestagsdrucksache 14/9719,
– 15. Wahlperiode
von August 2002 bis Oktober 2004 in Bundestagsdrucksache 15/4437
veröffentlicht.
In der Zeit von 1993 bis 1998 erfolgte die Veröffentlichung noch unter dem Namen Parlamentarische Kontrollkommission.
II.

Gegenstand und Umfang der Kontrolle des
Parlamentarischen Kontrollgremiums

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PKGrG unterliegt die Bundesregierung hinsichtlich der Tätigkeit des Bundesamtes für
Verfassungsschutz (BfV), des Militärischen Abschirmdienstes (MAD) und des Bundesnachrichtendienstes
(BND) der Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium. Der Bundesregierung obliegt nach § 2
PKGrG die Pflicht zur umfassenden Unterrichtung über
die allgemeine Tätigkeit der Nachrichtendienste des Bundes und über Vorgänge von besonderer Bedeutung. Auf
Verlangen des Gremiums hat die Bundesregierung auch
über sonstige Vorgänge zu berichten.
Eine effektive Kontrolle setzt dabei voraus, dass nicht nur
über bloße Arbeitsabläufe, sondern auch über die Ergebnisse der Arbeit informiert wird. Durch den Begriff „umfassend“ wird darauf hingewiesen, dass das Gremium ein
möglichst vollständiges Bild über die Tätigkeit der Nachrichtendienste erlangen soll.
Um „Vorgänge von besonderer Bedeutung“ handelt es
sich bei Sachverhalten, deren Kenntnis für eine effektive
Kontrolle im Interesse der Allgemeinheit unumgänglich
ist. Dazu gehören zum Beispiel aktuelle Ereignisse,
potentiell Gefahr begründende Abläufe und Vorfälle, die
einen Nachrichtendienst zu bestimmten Maßnahmen veranlassen, aber auch in den Medien kritisch hinterfragte
Operationen der Dienste.
Die Verpflichtung der Bundesregierung zur Unterrichtung
erstreckt sich nach § 2b PKGrG nur auf Informationen
und Gegenstände, die der Verfügungsberechtigung der
Nachrichtendienste des Bundes unterliegen. Eine Unterrichtung kann nur verweigert werden, wenn dies aus
zwingenden Gründen des Nachrichtenzuganges oder aus

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