Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Lfd.
Nr.
Vorschläge
10.
Abgabe von öffentlichen
Bewertungen.
11.
Möglichkeit zur Veröffentlichung eines Sachverständigenberichts.
12.
Protokollierung der Sitzungen des Kontrollgremiums.
Drucksache 16/7540
– 21 –
FDP
Gesetzentwurf vom
5. April 2006,
Bundestagsdrucksache 16/1163
BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN
Antrag vom
8. März 2006,
Bundestagsdrucksache 16/843
Sonstige
Vorschläge, die
noch nicht Gegenstand von Gesetzesinitiativen
geworden sind
Jedes ordentliche/
stellvertretende Mitglied soll Bewertungen über im Gremium behandelte
Vorgänge abgeben
dürfen, wenn eine
Mehrheit von zwei
Dritteln der anwesenden Mitgliedern
des PKGr ihre vorherige Zustimmung erteilt hat. In diesem
Fall ist es jedem einzelnen Mitglied des
PKGr sowie den
Stellvertretern erlaubt, abweichende
Bewertungen (Sondervoten) zu veröffentlichen (Änderung
§ 5 PKGrG).
Möglichkeit, auch inhaltlich über die Sitzungen berichten zu
können, sofern das
PKGr dies mit qualifizierter Mehrheit beschließt, außer Sicherheit oder Wohl
der Bundesrepublik
Deutschland würden
hierdurch gefährdet
(Vorschlag unter
Buchstabe a).
Grundsätzliche Verbesserung der Möglichkeiten der Abgabe von
öffentlichen Bewertungen, insbesondere auch inhaltlicher Art.
Festgestellte Rechtsverstöße sind grds.
öffentlich zu machen (Vorschlag
Abg. Nešković, DIE
LINKE).
§ 5 Abs. 1 PKGrG:
(1) Die Beratungen des Parlamentarischen Kontrollgremiums sind geheim. Die Mitglieder des Gremiums
und die an den Sitzungen teilnehmenden Mitglieder des Vertrauensgremiums nach § 10a der Bundeshaushaltsordnung sind zur Geheimhaltung der
Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen
bei ihrer Tätigkeit im Parlamentarischen Kontrollgremium bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit
nach ihrem Ausscheiden aus beiden
Gremien. Das Gleiche gilt für Angelegenheiten, die den Mitgliedern des
Gremiums anlässlich der Teilnahme an
Sitzungen des Vertrauensgremiums
nach § 10a der Bundeshaushaltsordnung bekannt geworden sind. Satz 1
gilt nicht für die Bewertung aktueller
Vorgänge, wenn eine Mehrheit von
zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums ihre vorherige Zustimmung erteilt.
Schaffung einer speziellen Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung eines
Sachverständigenberichts. Klarstellung
der bereits bestehenden Berechtigung im
Gesetz (Vorschlag
Abg. Scholz, SPD).
Rechtgrundlagen zur Veröffentlichung
bestehen bisher ausdrücklich für öffentliche Bewertungen nach § 5 Abs. 1
PKGrG und die turnusmäßigen Berichte des Gremiums nach § 6 PKGrG.
PKGr Sitzungen sind
ausführlich zu protokollieren, damit auch
später der Beratungsgang und -inhalt
nachvollzogen werden kann (Vorschlag
unter Buchstabe b).
Bestehende Regelung im Kontrollgremiumgesetz bzw. in anderen
Gesetzen oder Vorschriften
§ 5 Geschäftsordnung des PKGr:
Über die Sitzungen des Parlamentarischen Kontrollgremiums wird eine
Niederschrift in drei Exemplaren gefertigt. … Die Niederschrift ist zu beschränken auf die Wiedergabe der
Tagesordnung, die Angabe der behandelten Gegenstände, Beschlüsse und
solche Erklärungen, deren wörtliche
Aufnahme in der Niederschrift von einem Teilnehmer der Sitzung verlangt
worden ist.