Drucksache 16/7540

Lfd.
Nr.

Vorschläge

8.

Befugnisse des Gremiums
Akteneinsicht/Aktenvorlage/Anhörung von Bediensteten.

9.

Möglichkeit der Unterrichtung der Fraktionsvorsitzenden.

– 20 –

FDP
Gesetzentwurf vom
5. April 2006,
Bundestagsdrucksache 16/1163

Die Mitglieder des
PKGr und ihre Stellvertreter haben in
Abweichung von § 5
Abs. 1 Satz 1 PKGrG
das Recht, die jeweiligen Fraktionsvorsitzenden und ersten
Parlamentarischen
Geschäftsführer zu
informieren. (Änderung von § 5
PKGrG).

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN
Antrag vom
8. März 2006,
Bundestagsdrucksache 16/843

Sonstige
Vorschläge, die
noch nicht Gegenstand von Gesetzesinitiativen
geworden sind

Die PKGr-Mitglieder sollen auch einzeln das Akteneinsichtsrecht in
Geheimdienstunterlagen ausüben dürfen. Ein exklusives
Einsichtsrecht nur
der PKGr-Vorsitzenden „in camera“ ist
klarstellend gesetzlich auszuschließen
(Vorschlag unter
Buchstabe b).

Sinngemäße Anwendung der StPO bei
Anhörungen und
Akteneinsicht ähnlich einem Untersuchungsausschuss
(Vorschlag des vom
Kontrollgremium beauftragten Sachverständigen bei seinem
ersten Gutachten für
das Gremium. Der
Vorschlag wurde damals vom Gremium
begrüßt und an den
Innen- und Rechtsausschuss weitergeleitet).
Kontrollbefugnis soll
sich zukünftig auch
auf solche Vorgänge
erstrecken, die die
partnerschaftliche
Zusammenarbeit mit
ausländischen Diensten betreffen. Ferner
soll ein Gremiumsmitglied und seine
Mitarbeiter jederzeitigen Zugriff auf alles haben, was die
Geheimdienste bearbeiten sowie Zugang
zur ND-Lage im BKAmt. Die Minderheitsrechte sollen darüber hinaus weiter
ausgestaltet werden
(Abg. Nešković, DIE
LINKE).

§ 2a PKGrG:
Die Bundesregierung hat dem Parlamentarischen Kontrollgremium im
Rahmen der Unterrichtung nach § 2 auf
Verlangen Einsicht in Akten und Dateien der Dienste zu geben, die Anhörung von Mitarbeitern der Dienste zu
gestatten und Besuche bei den Diensten
zu ermöglichen.
§ 2b PKGrG:
(1)Die Verpflichtung der Bundesregierung nach den §§ 2 und 2a erstreckt
sich nur auf Informationen und Gegenstände, die der Verfügungsberechtigung der Nachrichtendienste des Bundes unterliegen.
(2) Die Bundesregierung kann die
Unterrichtung nach den §§ 2 und 2a nur
verweigern, wenn dies aus zwingenden Gründen des Nachrichtenzuganges
oder aus Gründen des Schutzes von
Persönlichkeitsrechten Dritter notwendig ist oder wenn der Kernbereich der
exekutiven Eigenverantwortung betroffen ist. Lehnt die Bundesregierung eine
Unterrichtung ab, so hat der für den betroffenen Nachrichtendienst zuständige Bundesminister (§ 2 Abs. 1 Satz 2
des Bundesverfassungsschutzgesetzes,
§ 1 Abs. 1 Satz 1 des MAD-Gesetzes)
und, soweit der Bundesnachrichtendienst betroffen ist, der Chef des Bundeskanzleramtes (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des
BND-Gesetzes) dies dem Parlamentarischen Kontrollgremium auf dessen
Wunsch zu begründen.

Mitglieder des PKGr
sollen Fraktionsvorsitzenden unterrichten dürfen (Vorschlag
unter Buchstabe a).

Recht auf Unterrichtung der eigenen
Fraktionsvorsitzenden durch Mitglieder PKGr über
bedeutsame Sachverhalte (Vorschlag
Abg. Scholz, SPD).

§ 4 Abs. 2 Geschäftsordnung des
PKGr:
Auf Antrag eines Mitglieds kann
das Parlamentarische Kontrollgremium beschließen, die Bundesregierung aufzufordern, die Vorsitzenden
der Bundestagsfraktionen in geeigneter Form über bestimmte Sachverhalte
zu unterrichten.

Bestehende Regelung im Kontrollgremiumgesetz bzw. in anderen
Gesetzen oder Vorschriften

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