Drucksache 16/7540
– 18 –
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Anlage
Synopse über die aktuellen Vorschläge zur Reform der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste
Stand: 3. September 2007
Lfd.
Nr.
Vorschläge
FDP
Gesetzentwurf vom
5. April 2006,
Bundestagsdrucksache 16/1163
BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN
Antrag vom
8. März 2006,
Bundestagsdrucksache 16/843
Sonstige
Vorschläge, die
noch nicht Gegenstand von Gesetzesinitiativen
geworden sind
Bestehende Regelung im Kontrollgremiumgesetz bzw. in anderen
Gesetzen oder Vorschriften
1.
Zuständigkeit des PKGr.
Klarstellung in § 1
Abs. 2 PKGrG, dass
keine thematische
Alleinzuständigkeit
des PKGr begründet
wird (Vorschlag unter Buchstabe d).
§ 1 PKGrG:
(1) Die Bundesregierung unterliegt
hinsichtlich der Tätigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz, des Militärischen Abschirmdienstes und des
Bundesnachrichtendienstes der Kontrolle durch das Parlamentarische
Kontrollgremium.
(2) Die Rechte des Deutschen Bundestages, seiner Ausschüsse und der
Kommission nach dem Artikel 10-Gesetz bleiben unberührt.
2.
Gegenstand der Unterrichtung
Präzisierung/Konkretisierung des Unterrichtungstatbestandes „Vorgänge von
besonderer Bedeutung“ in
§ 2 PKGrG.
Ein Vorgang von
„besonderer Bedeutung“ soll immer
dann vorliegen, wenn
die Angelegenheit in
der nachrichtendienstlichen Lage im
BK-Amt behandelt
wurde (Vorschlag unter Buchstabe c).
„Vorgänge von besonderer Bedeutung“ sollen im
Gesetz explizit aufgelistet werden (Vorschlag Abg. Dr. Uhl,
CDU/CSU).
§ 2 PKGrG:
Die Bundesregierung unterrichtet
das Parlamentarische Kontrollgremium umfassend über die allgemeine
Tätigkeit der in § 1 Abs. 1 genannten
Behörden und über die Vorgänge von
besonderer Bedeutung. Auf Verlangen
des Parlamentarischen Kontrollgremiums hat die Bundesregierung auch
über sonstige Vorgänge zu berichten.
3.
Verletzung der Unterrichtungspflicht
Sanktionen bzw. Rechtsfolgen bei unterlassener oder
fehlerhafter Unterrichtung
durch die Bundesregierung.
Eine schuldhafte
Verletzung der Unterrichtungspflicht
stellt ein Dienstvergehen dar. Auf Verlangen von einem
Viertel der Mitglieder des PKGr ist über
eine Verletzung der
Unterrichtungspflicht dem Plenum
zu berichten (Änderung § 2 PKGrG).
Sanktionen für den
Fall, dass die Bundesregierung nicht,
nicht vollständig,
rechtzeitig oder
wahrheitsgemäß unterrichtet hat. Beispielsweise in der
Form, dass das PKGr
einen solchen Fall
stets mit substanziellem Inhalt öffentlich
mitteilt (Vorschlag
unter Buchstabe d).
Die Berechtigung
jedes Mitglieds, festgestellte Rechtsverstöße öffentlich zu
machen. (Abg.
Nešković, DIE
LINKE).
§ 77 Abs. 1 Satz 1 Bundesbeamtengesetz:
Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt.
4.
Informationserlangung aus
dem Dienst
„Barrierefreie“ Information
des Gremiums durch Mitarbeiter des Dienstes
(whistleblower).
Mitarbeiter des
Dienstes sollen sich,
ohne dies vorher
beim Dienst anzuzeigen, an das Gremium
wenden können.
(Änderung in § 2 d
PKGrG).
Mitarbeiter des
Dienstes sollen sich,
ohne dies vorher
beim Dienst anzuzeigen, an das Gremium
wenden können.
(Vorschlag u. a. des
ehem. PKGr-Mitglieds Zeitlmann,
CDU/CSU).
§ 2d Satz 1 PKGrG:
Angehörigen der Nachrichtendienste ist es gestattet, sich in dienstlichen Angelegenheiten, jedoch nicht im
eigenen oder Interesse anderer Angehöriger dieser Behörden, mit Eingaben
an das Parlamentarische Kontrollgremium zu wenden, soweit die Leitung
der Dienste entsprechenden Eingaben
nicht gefolgt ist.
5.
Ombudsmann für Mitarbeiter der Dienste.
Einrichtung eines
Ombudsmanns, der
sich auch für die
Belange der Mitarbeiter der Dienste
einsetzen soll (Vorschlag Präs. BND
a. D. Wieck).
Ähnlichkeit mit den Regelungen für
den Wehrbeauftragten
Vgl. § 7 WBeauftrG.