Drucksache 16/7540
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Bundesminister in Abständen von höchstens sechs Monaten das Kontrollgremium über die Durchführung des
G 10 zu unterrichten. So wurde das Kontrollgremium
auch im Berichtszeitraum entsprechend den gesetzlichen
Vorgaben sowohl schriftlich als auch mündlich durch die
Bundesregierung informiert.
Auf der Grundlage dieser Unterrichtungen der Bundesregierung hat das Parlamentarische Kontrollgremium
dem Deutschen Bundestag gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2
G 10 jährlich einen speziellen Bericht über die Durchführung der Beschränkungsmaßnahmen der Dienste auf dem
Gebiet der Brief-, Post- und Fernmeldeüberwachung nach
den §§ 3, 5 und 8 G 10 zu erstatten, wobei das Gremium
wiederum gehalten ist, der Verpflichtung zur Geheimhaltung Rechnung zu tragen.
Im vorliegenden Berichtszeitraum hat das Parlamentarische Kontrollgremium bisher eine dieser jährlichen Unterrichtungen erstellt, nämlich die vom 7. September
2006 über den Berichtszeitraum 1. Juli 2004 bis 31. Dezember 2005 (Bundestagsdrucksache 16/2551).
Darin hat das Parlamentarische Kontrollgremium die
Auffassung vertreten, dass sich die Sicherheitsbehörden
ihrer besonderen Verantwortung bei der Beantragung,
Genehmigung und Durchführung jeder einzelnen Anordnung bewusst sind, ihre Tätigkeit gewissenhaft ausüben
und die Beschränkungen der Bürgerinnen und Bürger so
gering wie möglich halten.
22.
Kontrolle auf dem Gebiet des
Terrorismusbekämpfungsgesetzes
Am 11. Januar 2007 trat das Gesetz zur Ergänzung des
Terrorismusbekämpfungsgesetzes vom 5. Januar 2007
(Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz – TBEG –
BGBl. I S. 2) in Kraft. Das Gesetz beruht auf einer umfassenden Überprüfung der Regelungen des Terrorismusbekämpfungsgesetzes vom 9. Januar 2002 (Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus vom 9. Januar
2002 – BGBl. I S. 361). Den Sicherheitsdiensten waren
seinerzeit in Reaktion auf die Terroranschläge vom
11. September 2001 in den USA und die veränderte Bedrohungslage durch den international agierenden Terrorismus neue Befugnisse übertragen worden, die in die
Schutzbereiche des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 GG) bzw. in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 GG) eingreifen.
Dem BfV, dem MAD und dem BND stehen seither – in
teilweise unterschiedlichem Umfang – Auskunftsrechte
gegenüber Banken, Postdienstleistern, Luftfahrtunternehmen und Telekommunikationsunternehmen sowie die Befugnis zum Einsatz des sog. IMSI-Catchers zu, mit dem
der Standort sowie die Geräte- und Kartennummer aktiv
geschalteter Mobilfunkgeräte festgestellt werden können.
Mit dem TBEG wurden die Auskunftsrechte der Nachrichtendienste sowie die Befugnis zum Einsatz des IMSICatchers im Kern beibehalten. Hinsichtlich der Voraussetzungen und der Verfahren wurden sie teils praxisorientiert neu gestaltet. So wurden die Auskunftsrechte des
BND und des MAD weitgehend an diejenigen des BfV
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
angeglichen. Das Verfahren nach Artikel 10 GG, das eine
ministerielle Anordnung mit Zustimmung der G 10-Kommission des Bundestages vorsah, wurde auf Eingriffe in
den Schutzbereich des Artikel 10 GG beschränkt. Dadurch bedürfen Auskünfte bei Luftfahrtunternehmen und
Banken nicht mehr der Zulässigkeits- und Notwendigkeitsprüfung durch die G 10-Kommission. Es findet nur
noch eine ex-post Unterrichtung gegenüber dem Kontrollgremium statt.
Darüber hinaus hat das Kontrollgremium weiterhin jährlich den Deutschen Bundestag über die Maßnahmen nach
dem Terrorismusbekämpfungsgesetz zu unterrichten.
Im vorliegenden Berichtszeitraum hat das Parlamentarische Kontrollgremium zwei dieser jährlichen Unterrichtungen erstellt:
– Unterrichtung für das Jahr 2005 vom 7. September
2006 (Bundestagsdrucksache 16/2550) sowie
– Unterrichtung für das Jahr 2006 vom 5. Juli 2007
(Bundestagsdrucksache 16/5982).
23.
Berichterstattung der Bundesregierung
über Auslandseinsätze des Militärischen
Abschirmdienstes
Das Parlamentarische Kontrollgremium hat sich durch
die Bundesregierung auch weiterhin über den Stand der
Auslandseinsätze des MAD im Rahmen deutscher
Einsatzkontingente unterrichten lassen. Dabei wurde insbesondere auch über die anlässlich dieser Einsätze geschlossenen Vereinbarungen zwischen MAD und BND
informiert.
24.
Sonstiges
Das Kontrollgremium befasste sich im Berichtszeitraum
auch mit dem Fund von zwei Mikrofonen in den Räumen
eines Mitglieds des Gremiums und einem damit verbundenen vermeintlichen Abhörvorfall. Nach eingehender
Untersuchung teilte das Gremium hierzu am 31. Januar
2007 auf einstimmigen Beschluss mit:
„Das Parlamentarische Kontrollgremium hat sich in seiner Sitzung am 31. Januar 2007 mit dem Vorgang der im
Büro des Abg. Wolfgang Nešković gefundenen zwei Kabeln mit Mikrofonköpfen befasst.
Das Gremium hat dabei Vertreter der Bundesregierung,
der Nachrichtendienste sowie Experten des Bundesamtes
für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) angehört.
In der letzten Woche hat die Bundestagsverwaltung bereits erklärt, dass die gefundenen Mikrofone ohne weiteres technisches Gerät nicht zum Abhören geeignet waren
und dass keine Anhaltspunkte für ein beabsichtigtes Abhören oder eine unbefugte Nachrichtenübermittlung festgestellt worden sind. Andere Erkenntnisse ergaben sich in
der Sitzung des Kontrollgremiums nicht. Die Vertreter der
Nachrichtendienste haben erklärt, in keiner Weise involviert gewesen zu sein. Das Gremium hat keinen Anlass,
an der Darstellung der Dienste zu zweifeln.“