Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

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Drucksache 16/7540

wiegend im eigenen Interesse erfolgten und mithin keine
Fälle des § 2d PKGrG darstellten. In diesen Fällen bezweckten die Mitarbeiter der Dienste in erster Linie eine
Verbesserung ihrer eigenen beruflichen oder privaten Situation. Soweit von den Bediensteten auf angebliche
Missstände innerhalb des Dienstes aufmerksam gemacht
wurde, die nicht im eigenen Interesse lagen, führten eingehende Prüfungen der Angelegenheit durch das Gremium zu dem Ergebnis, dass ein Fehlverhalten des Dienstes bzw. der Dienstaufsicht durch die Bundesregierung
nicht festzustellen war.

Es soll denjenigen Gefahren für die Vertraulichkeit begegnet werden, die sich gerade aus der Verwendung dieses flächendeckend verbreiteten Kommunikationsmediums ergeben, das staatlichem Zugriff erheblich leichter
ausgesetzt ist als die direkte Kommunikation unter Anwesenden. Nicht zuletzt deshalb hat das Bundesverfassungsgericht gerade dem Fernmeldegeheimnis, das sich auch in
der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom
10. Dezember 1948 (Artikel 12) und in der Europäischen
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 9. November 1950 (Artikel 8) findet, besondere Bedeutung zuerkannt.

20.

Artikel 10 Abs. 2 GG verlangt, dass Beschränkungen nur
auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden dürfen. Das
Gesetz, das diese Eingriffe zulässt, ist das so genannte
Artikel 10 – Gesetz (G 10), das in seinem § 15 die Einrichtung einer besonderen G 10-Kommission vorsieht.

Eingaben von Bürgern an das Gremium

Nach § 2d Satz 2 PKGrG können auch Eingaben von
Bürgerinnen und Bürgern dem Gremium zur Kenntnis gegeben werden. Im Gremium besteht die Praxis, sich über
derartige Eingaben regelmäßig vom Sekretariat berichten
zu lassen.
Das Kontrollgremium erhielt im Berichtszeitraum zahlreiche Eingaben von Bürgerinnen und Bürgern. Neben
Bitten um Übersendung von Informationen über die Arbeit des Kontrollgremiums enthielten die Eingaben vielfach Spekulationen über angeblich von deutschen oder
ausländischen Nachrichtendiensten durchgeführte Überwachungsmaßnahmen. Viele Eingaben bezogen sich auch
auf den Bericht des Sachverständigen über die Überwachung von Journalisten durch den BND (vgl. oben V 2).
Entsprechend der oben angesprochenen ständigen Übung
wurden die Eingaben dem Gremium zur Kenntnis gegeben. Die erbetenen Informationsmaterialien wurden übermittelt, Einzelfragen beantwortet, gegebenenfalls Hinweise auf die gesetzlichen Auskunftsrechte bei den
Nachrichtendiensten gegeben oder – soweit eine Verletzung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses vermutet wurde – die Vorgänge an die G 10-Kommission abgegeben.
21.

Kontrolle auf dem Gebiet des G 10

Die G 10-Kommission entscheidet als unabhängiges und
an keine Weisungen gebundenes Organ von Amts wegen
oder aufgrund von Beschwerden über die Zulässigkeit
und Notwendigkeit von Beschränkungsmaßnahmen der
Nachrichtendienste des Bundes im Bereich der Post und
Telekommunikation im Einzelfall. Die Kontrolle der
G 10-Kommission erstreckt sich dabei auf den gesamten
Prozess der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der
nach dem G 10 erlangten personenbezogenen Daten
durch die Nachrichtendienste des Bundes einschließlich
der Entscheidung über die Mitteilung an Betroffene.
Dem Parlamentarischen Kontrollgremium kommt in diesem Zusammenhang die wichtige Aufgabe zu, die Mitglieder der G 10-Kommission zu bestellen und ihrer Geschäftsordnung zuzustimmen.
Für die 16. Wahlperiode hat das Parlamentarische Kontrollgremium in seiner Sitzung am 14. Dezember 2005
und mit Zustimmung der Bundesregierung folgende Personen als ordentliche und stellvertretende Mitglieder benannt:
Mitglieder

stellvertretende Mitglieder

Dem Parlamentarischen Kontrollgremium obliegt auch
die parlamentarische und politische Kontrolle im Bereich
des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz, G 10).

Dr. Hans de With

Volker Neumann

Nach Artikel 10 Abs. 1 GG sind das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis unverletzlich. Dabei kommt besonders dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses große Bedeutung zu. Dieses zielt darauf, dass die
Fernmeldekommunikation von unerwünschter oder unbemerkter Überwachung frei bleibt und die Menschen unbefangen miteinander kommunizieren können. Es soll
verhindert werden, dass der Meinungs- und Informationsaustausch zwischen den Menschen mittels Telefonen deshalb unterbleibt oder nach Form und Inhalt verändert verläuft, weil die Beteiligten damit rechnen müssen, dass
staatliche Stellen sich in ihre Kommunikation einschalten
und Kenntnisse über die Kommunikationsbeziehungen
oder -inhalte gewinnen.

(stellvertretender Vorsitzender)

(Vorsitzender)
Erwin Marschewski

Rudolf Kraus

Dr. Max Stadler, MdB

Rainer Funke

Ulrich Maurer, MdB

Dr. Bertold Huber

Ferner obliegt dem Parlamentarischen Kontrollgremium
die Zustimmung zu Bestimmungen von Telekommunikationsbeziehungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 G 10, innerhalb
derer Beschränkungsmaßnahmen angeordnet werden dürfen, über deren Zulässigkeit und Notwendigkeit die G10Kommission in jedem Einzelfall zu entscheiden hat.
Nach § 14 Abs. 1 G 10 hat der für die Anordnung einer
Beschränkungsmaßnahme nach dem G 10 zuständige

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