Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
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Drucksache 16/7540
fährdungen durch den internationalen Terrorismus im
Rahmen des jeweiligen gesetzlichen Auftrags der Dienste
und der ihnen hierzu verliehenen Befugnisse zulässig und
geboten.
abschließend mit dem Bericht des Sachverständigen zu
den in dem Buch beschriebenen Vorgängen befasst und
einstimmig beschlossen, nachfolgende öffentliche Bewertung gemäß § 5 Abs.1 Satz 5 PKGrG abzugeben:
Allerdings sind im Zuge der Untersuchungen auch einige
Aspekte zu Tage getreten, die das Gremium durchaus kritisch bewertet. Insbesondere geht das Gremium davon
aus, dass es durch die Bundesregierung in mehreren Fällen frühzeitig und umfassend hätte unterrichtet werden
müssen.
„Die Darstellungen in dem Buch lassen sich nach den
Erkenntnissen des Sachverständigen in mehreren Fällen
nicht durch feststellbare Tatsachen belegen. Der Sachverständige hat insbesondere keine unlauteren Einflüsse auf
die damalige Sachverhaltsaufklärung durch den BND
oder die Justizbehörden festgestellt. Für ein Fehlverhalten der damals im Bundeskanzleramt verantwortlich
handelnden Personen haben sich keine Anhaltspunkte gefunden. Andererseits hat der Sachverständige aber erhebliche Mängel bei den dienstinternen Ermittlungen des
BND zur Aufklärung der Angelegenheit aufgezeigt, die in
erster Linie in der damaligen Organisationsstruktur begründet waren. Diese Defizite sind nach den Erkenntnissen des Sachverständigen zwischenzeitig weitestgehend
behoben worden.
Im Ergebnis hat das Parlamentarische Kontrollgremium
festgestellt, dass die aufgezeigten Kritikpunkte durch die
Bundesregierung angenommen und die notwendigen
Konsequenzen bereits gezogen worden sind.
Das Parlamentarische Kontrollgremium wird in Zukunft
mit besonderer Aufmerksamkeit die praktische Implementierung der gezogenen Konsequenzen überwachen.“
Dieser Mehrheitsmeinung schlossen sich die Vertreter der
Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN nicht an. Zur Klärung, Bewertung und Prüfung
notwendiger Konsequenzen wurde am 7. April 2006 gemäß
Artikel 44 GG die Einsetzung des 1. Untersuchungsausschuss der 16. Wahlperiode beschlossen, der sich am gleichen Tag konstituierte (s. Bundestagsdrucksache 16/990 in
der Fassung des GO-Ausschusses vom 7. April 2006 –
Bundestagsdrucksache 16/1179). Im Oktober 2006 wurde
der Auftrag des Ausschusses um weitere Themenkomplexe erweitert, die ebenfalls die Tätigkeit des BND betreffen (Bundestagsdrucksache 16/3028 in der Fassung
der Beschlussempfehlung des GO-Ausschusses vom
27. Oktober 2006 – Bundestagsdrucksache 16/3191).
Eine nochmalige Erweiterung erfuhr der Untersuchungsauftrag am 6. Juli 2007 (Bundestagsdrucksache 16/5751
in der Fassung der Beschlussempfehlung des GOAusschusses vom 6. Juli 2007 – Bundestagsdrucksache
16/6007). Die Arbeit des Untersuchungsausschusses war
im Berichtszeitraum noch nicht abgeschlossen.
4.
Abschließende Bewertung zum Buch
���Bedingt dienstbereit“
Erstmals machte das Parlamentarische Kontrollgremium
von der gesetzlichen Möglichkeit der Beauftragung eines
Sachverständigen nach § 2c PKGrG Gebrauch, als es im
November 2004 den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof a. D. Dr. Gerhard Schäfer mit der Untersuchung
zu den in dem Buch „Bedingt dienstbereit“ von dem wegen Betruges zum Nachteil des BND rechtskräftig verurteilten Norbert Juretzko und Helmut Dietl beschriebenen
Vorgängen um die versuchte Enttarnung einer vermeintlichen Innenquelle eines russischen Nachrichtendienstes
im BND zum Ende der neunziger Jahre beauftragte. Der
Sachverständige sollte u. a. klären, ob und inwieweit es
insoweit Unzulänglichkeiten der Dienst- und Fachaufsicht im BND und im Bundeskanzleramt gegeben hatte.
Am 29. Juni 2005 lege der Sachverständige dem Gremium seinen Abschlussbericht vor (s. Bundestagsdrucksache 15/5989, S. 7).
Das Parlamentarische Kontrollgremium der 15. Wahlperiode hat sich in seiner Sitzung am 30. November 2005
Gestützt auf Vorschläge des Sachverständigen regt das
Parlamentarische Kontrollgremium an, die gesetzlichen
Regelungen zur heimlichen Informationsbeschaffung
durch die Nachrichtendienste zu überarbeiten. So erscheint dem Gremium der vom Bundesverfassungsgericht
besonders betonte notwendige präventive Rechtsschutz in
Fällen des Einsatzes verdeckter Ermittler gegen bestimmte Betroffene und im Rahmen technischer Überwachungsmaßnahmen in Wohnungen defizitär. Auch
hinsichtlich der Aufzeichnung des nicht öffentlich gesprochenen Wortes mit technischen Mitteln außerhalb von
Wohnungen oder in Bezug auf länger dauernde Observationen mit technischen Mitteln sollte der präventive
Rechtsschutz überdacht werden.
Das Gremium regt insoweit ein Verfahren ähnlich § 15
Abs. 6 G10 an, wonach eine unabhängige gerichtsähnliche Kommission die Zulässigkeit und Notwendigkeit derartiger Anordnung feststellen muss. Hierüber wird in den
zuständigen Ausschüssen des Deutschen Bundestages beraten werden müssen.“
5.
Vorwürfe gegen den Bundesnachrichtendienst bezüglich der Unterstützung eines
mutmaßlichen Terroristen
Das Fernsehmagazin „Panorama“ erhob in seiner Sendung vom 27. Oktober 2005 den Vorwurf, der BND habe
polizeiliche Maßnahmen gegen einen mutmaßlichen syrischen Terroristen verhindert und ihm zur Flucht verholfen. Hierzu erklärte das Parlamentarische Kontrollgremium der 15. Wahlperiode am 30. November 2005:
„Das Parlamentarische Kontrollgremium hat einstimmig
den folgenden Beschluss gefasst:
Das Parlamentarische Kontrollgremium hat sich erneut
mit dem in der Fernsehsendung ‚Panorama’ vom 27. Oktober 2005 erhobenen Vorwurf befasst, der BND habe
polizeiliche Maßnahmen gegen den mutmaßlichen Terroristen ‚Louai Sakra’ verhindert und ihm zur Flucht vor
den deutschen Strafverfolgungsbehörden nach Syrien verholfen.