Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

3.   zur Unterstützung der Bundeswehr und zum Schutz der Streitkräfte der an der Kooperation beteiligten
Staaten,
4.   zu krisenhaften Entwicklungen im Ausland,
 

5.   über die Gefährdungs- und Sicherheitslage von deutschen Staatsangehörigen sowie von Staatsangehörigen
der an der Kooperation beteiligten Staaten im Ausland,
 

6.   zu politischen, wirtschaftlichen oder militärischen Vorgängen im Ausland, die von außen- und
sicherheitspolitischer Bedeutung sind oder
 

7.   in vergleichbaren Fällen.
 

 

(5) Die Absichtserklärung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes, wenn die Kooperation
mit ausländischen öffentlichen Stellen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen
Wirtschaftsraumes oder des Nordatlantikvertrages erfolgt; im Übrigen bedarf sie der Zustimmung der Chefin
oder des Chefs des Bundeskanzleramtes. Das Parlamentarische Kontrollgremium ist über die Absichtserklärung
zu unterrichten.
§ 14 Erhebung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten im Rahmen einer
Kooperation
(1) Die Erhebung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten im Rahmen einer Kooperation nach
§ 13 durch den Bundesnachrichtendienst ist zulässig,
1.   um die vereinbarten Kooperationsziele zu erreichen,
2.   wenn bei der Erhebung von Inhaltsdaten nur solche Suchbegriffe verwendet werden, die zur Erreichung der
vereinbarten Kooperationsziele geeignet sind.
 

Die Erhebung der Informationen einschließlich personenbezogener Daten und die Verwendung der Suchbegriffe
müssen zudem in Einklang mit den außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland
stehen.
 

(2) Im Übrigen gelten § 6 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 bis 7 sowie die §§ 8 bis 12 entsprechend.
(3) Die Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung darf im Rahmen einer Kooperation nach § 13 nur durch den
Bundesnachrichtendienst selbst erfolgen.
§ 15 Automatisierte Datenübermittlung; Speicherung; Prüfung
(1) Die im Rahmen der Kooperation erhobenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten dürfen
der ausländischen öffentlichen Stelle automatisiert übermittelt werden, wenn
1.   vorab durch eine automatisierte Prüfung erkannte
a)   Daten nach § 10 Absatz 3 und 4 oder
b)   Daten, deren Übermittlung nationalen Interessen der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen
würden,
 

gelöscht wurden und
 

2.   die sofortige Übermittlung erforderlich ist, um die Kooperationsziele zu erreichen.
 

 

(2) Die Übermittlung der Daten ist zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung
der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die
Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.
(3) Die Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 1 und § 11 wird stichprobenartig überprüft. Die Prüfung erfolgt
unter Aufsicht einer Bediensteten oder eines Bediensteten des Bundesnachrichtendienstes, die oder der die
Befähigung zum Richteramt hat. Sofern nachträglich erkannt wird, dass Daten entgegen dieser Vorgaben
erhoben und an die ausländische öffentliche Stelle weitergegeben wurden, wird die ausländische öffentliche
Stelle zur Löschung der Daten aufgefordert. Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet das Bundeskanzleramt in
Abständen von höchstens sechs Monaten über die Durchführung der Prüfung nach Satz 1. Einzelheiten sind in
einer Dienstvorschrift zu regeln, die der Zustimmung des Bundeskanzleramtes bedarf. Das Bundeskanzleramt
unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium. Das Unabhängige Gremium darf die Einhaltung der
Vorgaben nach Absatz 1 und § 11 jederzeit stichprobenartig kontrollieren.
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