Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

(4) Die im Rahmen der Kooperation auf Grundlage der von der ausländischen öffentlichen Stelle benannten
Suchbegriffe erhobenen Daten werden durch den Bundesnachrichtendienst für die Dauer von zwei Wochen
gespeichert. Die §§ 19 und 20 bleiben im Übrigen unberührt.
§ 16 Unabhängiges Gremium
(1) Das Unabhängige Gremium besteht aus
1.   einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden,
2.   zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern sowie
 

3.   drei stellvertretenden Mitgliedern.
 

Die Mitglieder des Unabhängigen Gremiums sowie die stellvertretenden Mitglieder des Unabhängigen
Gremiums sind in ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen. Vorsitzende oder
Vorsitzender und eine Beisitzerin oder ein Beisitzer sind Richterinnen am Bundesgerichtshof oder Richter
am Bundesgerichtshof, die weitere Beisitzerin oder der weitere Beisitzer ist eine Bundesanwältin beim
Bundesgerichtshof oder ein Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof. Zwei stellvertretende Mitglieder sind
Richterinnen am Bundesgerichtshof oder Richter am Bundesgerichtshof, ein stellvertretendes Mitglied ist eine
Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof oder ein Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof.
 

(2) Das Bundeskabinett beruft für die Dauer von sechs Jahren
1.   auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundesgerichtshofs die Mitglieder des
Unabhängigen Gremiums, die Richterinnen am Bundesgerichtshof oder Richter am Bundesgerichtshof sind,
einschließlich deren Stellvertretung und
2.   auf Vorschlag der Generalbundesanwältin oder des Generalbundesanwalts das Mitglied des Unabhängigen
Gremiums, das Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof oder Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof ist,
einschließlich dessen Stellvertretung.
 

 

(3) Dem Unabhängigen Gremium ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal- und
Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Die Geschäftsstelle wird beim Bundesgerichtshof eingerichtet.
(4) Das Unabhängige Gremium tritt mindestens alle drei Monate zusammen. Es gibt sich eine Geschäftsordnung.
Das Unabhängige Gremium entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen. Ist eines oder sind mehrere der
Mitglieder verhindert, nimmt die jeweilige Stellvertreterin oder der jeweilige Stellvertreter an der Sitzung teil.
(5) Die Beratungen des Unabhängigen Gremiums sind geheim. Die Mitglieder sowie die stellvertretenden
Mitglieder des Unabhängigen Gremiums sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle
sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer
Tätigkeit in dem Gremium bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden
aus dem Unabhängigen Gremium. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle haben sich
einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (§ 7 Absatz 1 Nummer 3 des
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes) unterziehen zu lassen.
(6) Das Unabhängige Gremium unterrichtet in Abständen von höchstens sechs Monaten das Parlamentarische
Kontrollgremium über seine Tätigkeit.
§ 17 Mitteilungsverbote
(1) Personen, die Telekommunikationsdienste erbringen oder die an der Erbringung solcher Dienste mitwirken,
dürfen anderen nichts über Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 auch in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 4 mitteilen.
(2) Erfolgt ein Auskunftsersuchen oder eine Auskunftserteilung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 auch in Verbindung
mit § 12 Absatz 2 Satz 4, so darf diese Tatsache oder der Inhalt des Ersuchens oder der erteilten Auskunft von
Personen, die zur Beantwortung verpflichtet oder mit der Beantwortung betraut sind oder die hieran mitwirken,
anderen nicht mitgeteilt werden.
§ 18 Entschädigung
Der Bundesnachrichtendienst vereinbart mit den nach § 8 Absatz 1 Satz 1 oder § 12 Absatz 2 Satz 4
verpflichteten Unternehmen für die dort genannten Leistungen eine Entschädigung, deren Höhe sich an den
nachgewiesenen tatsächlichen Kosten orientiert.
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