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dass in dem zu prüfenden Telekommunikationsnetz geeignete Daten übertragen werden. Die Anordnung ist auf
sechs Monate zu befristen. Ist für die Durchführung der Eignungsprüfung die Mitwirkung eines Unternehmens,
das Telekommunikationsdienste anbietet, erforderlich, gelten § 6 Absatz 1 Satz 2 sowie die §§ 8 und 9 Absatz 1
entsprechend.
(3) Die im Rahmen einer Eignungsprüfung erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur zum Zweck
der Eignungsprüfung verwendet werden. § 5 Absatz 7 Satz 2 bis 8 des BSI-Gesetzes gilt entsprechend. Der
Bundesnachrichtendienst darf die erhobenen personenbezogenen Daten speichern, soweit dies zur Durchführung
der Eignungsprüfung erforderlich ist. Die Auswertung ist unverzüglich nach der Erhebung durchzuführen.
(4) Personenbezogene Daten für eine Eignungsprüfung nach Absatz 1 Nummer 1 sind spätestens zwei Wochen,
personenbezogene Daten für eine Eignungsprüfung nach Absatz 1 Nummer 2 spätestens vier Wochen nach ihrer
Erhebung spurenlos zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur
Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten
auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.
(5) Eine über Absatz 3 Satz 1 hinausgehende Verwendung der erhobenen personenbezogenen Daten ist nur
zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dadurch eine erhebliche Gefahr abgewendet
werden kann für
1.   Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder
2.   die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland.
 

 

(6) Daten aus laufenden Maßnahmen nach § 6 können auch für Eignungsprüfungen verwendet werden; die
Absätze 1 und 3 bis 5 gelten entsprechend.
§ 13 Kooperation im Rahmen der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung
(1) Soweit der Bundesnachrichtendienst im Rahmen der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung (§ 6) mit
ausländischen öffentlichen Stellen, die nachrichtendienstliche Aufgaben wahrnehmen (ausländische öffentliche
Stellen) kooperiert, dürfen dabei auch Informationen einschließlich personenbezogener Daten nach § 14 erhoben
und nach § 15 ausgetauscht werden.
(2) Eine Kooperation nach Absatz 1 mit einer ausländischen öffentlichen Stelle ist zulässig, wenn
1.   sie den Zielen des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 dient und
2.   die Aufgabenerfüllung durch den Bundesnachrichtendienst ohne eine solche Kooperation wesentlich
erschwert oder unmöglich wäre.
 

 

(3) Einzelheiten der Kooperation sind vor ihrem Beginn zwischen dem Bundesnachrichtendienst und der
ausländischen öffentlichen Stelle in einer Absichtserklärung schriftlich niederzulegen. In die Absichtserklärung
sind insbesondere aufzunehmen:
1.   Kooperationsziele,
2.   Kooperationsinhalte,
 

3.   Kooperationsdauer,
 

4.   eine Absprache, dass die im Rahmen der Kooperation erhobenen Daten nur zu dem Zweck verwendet
werden dürfen, zu dem sie erhoben wurden, und die Verwendung mit grundlegenden rechtstaatlichen
Prinzipien vereinbar sein muss,
 

5.   eine Absprache, nach der sich die ausländische öffentliche Stelle bereit erklärt, auf Ersuchen des
Bundesnachrichtendienstes Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu erteilen, sowie
 

6.   eine Zusicherung der ausländischen öffentlichen Stelle, einer Löschungsaufforderung des
Bundesnachrichtendienstes Folge zu leisten.
 

 

(4) Die Kooperationsziele und -inhalte müssen gerichtet sein auf die Gewinnung von Informationen
1.   zur Erkennung und Begegnung von Gefahren durch den internationalen Terrorismus,
2.   zur Erkennung und Begegnung von Gefahren durch die illegale Verbreitung von Massenvernichtungs- und
Kriegswaffen,
 

 

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