Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

(2) Die Eingabe durch den Bundesnachrichtendienst darf auch automatisiert erfolgen. § 15 Absatz 1 und 3 gilt
entsprechend.
(3) Der Bundesnachrichtendienst und die ausländischen öffentlichen Stellen dürfen unmittelbar auf die
gespeicherten personenbezogenen Daten zugreifen und diese nutzen, wenn dies zur Erfüllung der Zwecke, zu
denen die Datei errichtet wurde, erforderlich ist.
(4) Die Eingabe und der Zugriff sind zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung
der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die
Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.
§ 30 Beteiligung an gemeinsamen Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen
Eine Beteiligung des Bundesnachrichtendienstes an von ausländischen öffentlichen Stellen errichteten
gemeinsamen Dateien im Sinne des § 26 Absatz 1 bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes. § 29 Absatz
1 bis 3 gilt entsprechend.
§ 31 Verfahrensregeln für die Übermittlung von Informationen
Für die Übermittlung von Informationen nach den §§ 23 und 24 sind die §§ 23 bis 26 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.

Abschnitt 5
Gemeinsame Bestimmungen
§ 32 Unabhängige Datenschutzkontrolle
§ 26a des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle
des Bundesministeriums des Innern das Bundeskanzleramt tritt.
§ 32a Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes
Bei der Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes nach § 1 Absatz 2 ist das
Bundesdatenschutzgesetz wie folgt anzuwenden:
1.   von den Teilen 1 und 4 des Bundesdatenschutzgesetzes
a)   finden § 1 Absatz 8, die §§ 4, 16 Absatz 1 und 4, die §§ 17 bis 21 sowie § 85 keine Anwendung,
b)   findet § 14 Absatz 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die oder der Bundesbeauftragte für
den Datenschutz und die Informationsfreiheit nur an die Bundesregierung sowie an die für die
Kontrolle des Bundesnachrichtendienstes zuständigen Gremien (Parlamentarisches Kontrollgremium,
Vertrauensgremium, G 10-Kommission, Unabhängiges Gremium) wenden darf; eine Befassung der
für die Kontrolle des Bundesnachrichtendienstes zuständigen Gremien setzt voraus, dass sie oder
er der Bundesregierung entsprechend § 16 Absatz 2 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes zuvor
Gelegenheit gegeben hat, innerhalb einer von ihr oder ihm gesetzten Frist Stellung zu nehmen;
 

 

2.   von Teil 3 des Bundesdatenschutzgesetzes sind die §§ 46, 51 Absatz 1 bis 4 sowie die §§ 52 bis 54, 62, 64,
83, 84 entsprechend anzuwenden.
 

 

§ 33 Berichtspflicht
Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet das Bundeskanzleramt über seine Tätigkeit. Über die
Erkenntnisse aus seiner Tätigkeit unterrichtet er darüber hinaus auch unmittelbar die Bundesministerien
im Rahmen ihrer Zuständigkeiten; hierbei ist auch die Übermittlung personenbezogener Daten zulässig.Der
Bundesnachrichtendienst kann die Öffentlichkeit über Erkenntnisse informieren, die er im Rahmen seiner
Aufgaben nach § 1 Absatz 2 und bei der Aufarbeitung seiner Historie gewinnt. Bei der Information darf er auch
personenbezogene Daten bekanntgeben, wenn
1.   dies für das Verständnis des Zusammenhanges oder für das Verständnis der Darstellung von
Organisationen oder unorganisierten Gruppierungen erforderlich ist und
2.   die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegen.
 

 

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