Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

(4) Die Ziele der Zusammenarbeit sowie die Einzelheiten der gemeinsamen Datennutzung sind vor Beginn der
Zusammenarbeit zwischen dem Bundesnachrichtendienst und den teilnehmenden ausländischen öffentlichen
Stellen in einer Absichtserklärung schriftlich niederzulegen. In die Absichtserklärung ist neben der Festlegung des
Zwecks der Datei insbesondere aufzunehmen, dass
1.   die Daten nur für diesen Zweck verwendet werden dürfen und
2.   der Bundesnachrichtendienst sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der in die
gemeinsame Datei übermittelten Daten zu bitten.
 

 

§ 27 Führung gemeinsamer Dateien durch den Bundesnachrichtendienst
(1) Führt der Bundesnachrichtendienst eine Datei nach § 26 Absatz 1 als eigene Datei, muss sich diese auf
Informationen und Erkenntnisse zur Erkennung und Begegnung von Gefahren im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 3
des Artikel 10-Gesetzes beziehen. § 14 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt entsprechend.
(2) Für die Berichtigung, Verarbeitungseinschränkung und Löschung der Daten zu einer Person durch die
teilnehmenden ausländischen öffentlichen Stellen gilt das jeweils anwendbare nationale Recht der ausländischen
öffentlichen Stelle, die die entsprechenden Daten eingegeben hat.
§ 28 Dateianordnung bei gemeinsamen Dateien
Der Bundesnachrichtendienst hat für jede gemeinsam mit ausländischen öffentlichen Stellen genutzte Datei, die
er selbst führt, eine Dateianordnung zu treffen. Diese muss folgende Angaben enthalten:
1.  
2.  
3.  
4.  

5.  
6.  
7.  
8.  
9.  

die Bezeichnung der Datei,
den Zweck der Datei,
 

die Voraussetzungen der Speicherung, Übermittlung und Nutzung (betroffener Personenkreis, Arten der
Daten),
 

die Anlieferung oder die Eingabe, einschließlich der Möglichkeit der ergänzenden Eingabe weiterer Daten
zu den bereits über eine Person gespeicherten Daten durch die an der gemeinsamen Datei beteiligten
ausländischen öffentlichen Stellen,
 

die Zugangsberechtigung,
 

die Überprüfungsfristen und die Speicherdauer,
 

die Protokollierung des Zeitpunktes des Abrufs sowie der für den Abruf verantwortlichen Stelle bei jedem
Abruf aus der gemeinsamen Datei durch den Bundesnachrichtendienst,
 

die Rechtsgrundlage der Datei,
 

diejenigen ausländischen öffentlichen Stellen, die zur Eingabe und zum Abruf befugt sind,
 

10.   die umgehende Unterrichtung der eingebenden ausländischen öffentlichen Stellen über Anhaltspunkte
für die Unrichtigkeit eingegebener Daten durch die an der gemeinsamen Datei beteiligten ausländischen
öffentlichen Stellen sowie die Prüfung und erforderlichenfalls die unverzügliche Änderung, Berichtigung
oder Löschung dieser Daten durch die ausländische öffentliche Stelle, die die Daten eingegeben hat und
 

11.   die Zuständigkeit des Bundesnachrichtendienstes für Schadensersatzansprüche der betroffenen Person
nach § 83 des Bundesdatenschutzgesetzes.
 

Die Dateianordnung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes. Die oder der Bundesbeauftragte für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlass einer Dateianordnung anzuhören. Die Prüfkompetenz
der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bezieht sich nur auf die
Einrichtung der Datei durch den Bundesnachrichtendienst sowie die von diesem in die gemeinsame Datei
eingegebenen Daten.
 

§ 29 Eingabe in und Zugriff auf die vom Bundesnachrichtendienst geführten gemeinsamen Dateien
(1) Die Eingabe von Informationen einschließlich personenbezogener Daten durch den Bundesnachrichtendienst
in die von diesem geführten gemeinsamen Dateien ist nur zulässig, wenn die Daten allen an der
Zusammenarbeit teilnehmenden Stellen übermittelt werden dürfen. Eine Eingabe ist ferner nur zulässig, wenn
der Bundesnachrichtendienst die Daten auch in eigenen Dateien speichern darf. Die personenbezogenen Daten
sind zu kennzeichnen.

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