Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

Abschnitt 6
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 34 Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 17 eine Mitteilung macht.
§ 35 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.   einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3 zuwiderhandelt oder
2.   entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 eine Person betraut.
 

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(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

Abschnitt 7
Schlussvorschriften
§ 36 Übergangsregelung
Maßnahmen im Sinne der §§ 6, 12 und 13 sowie 27 und 30, die vor dem 31. Dezember 2016 begonnen wurden,
dürfen nach diesem Zeitpunkt noch bis zu zwölf Monate fortgeführt werden.

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