Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de
§ 22 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bundesnachrichtendienst die Auskunft im Einvernehmen mit der
Behörde erteilt, die die datenschutzrechtliche Verantwortung nach Satz 1 trägt und die beteiligte Behörde die
Zulässigkeit der Auskunftserteilung nach den für sie geltenden Bestimmungen prüft.
(4) Eine gemeinsame Datei nach Absatz 1 ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen. Die Frist kann um zwei Jahre
und danach um ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn das Ziel der projektbezogenen Zusammenarbeit bei
Projektende noch nicht erreicht worden ist und die Datei weiterhin für die Erreichung des Ziels erforderlich ist.
(5) Für die Berichtigung, Verarbeitungseinschränkung und Löschung der Daten zu einer Person durch die
Behörde, die die Daten eingegeben hat, gelten die jeweiligen, für die Behörde anwendbaren Vorschriften über
die Berichtigung, Verarbeitungseinschränkung und Löschung von Daten entsprechend.
(6) Der Bundesnachrichtendienst hat für die gemeinsame Datei in einer Dateianordnung die Angaben nach § 21
in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Bundesverfassungsschutzgesetzes sowie weiter festzulegen:
1. die Rechtsgrundlage der Datei,
2. die Art der zu speichernden personenbezogenen Daten,
3. die Arten der personenbezogenen Daten, die der Erschließung der Datei dienen,
4. Voraussetzungen, unter denen in der Datei gespeicherte personenbezogene Daten an welche Empfänger
und in welchem Verfahren übermittelt werden,
5. im Einvernehmen mit den an der projektbezogenen Zusammenarbeit teilnehmenden Behörden deren
jeweilige Organisationseinheiten, die zur Eingabe und zum Abruf befugt sind,
6. die umgehende Unterrichtung der eingebenden Behörde über Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit
eingegebener Daten durch die an der gemeinsamen Datei beteiligten Behörden sowie die Prüfung und
erforderlichenfalls die unverzügliche Änderung, Berichtigung oder Löschung dieser Daten durch die
Behörde, die die Daten eingegeben hat,
7. die Möglichkeit der ergänzenden Eingabe weiterer Daten zu den bereits über eine Person gespeicherten
Daten durch die an der gemeinsamen Datei beteiligten Behörden,
8. die Protokollierung des Zeitpunktes, der Angaben zur Feststellung des aufgerufenen Datensatzes sowie
der für den Abruf verantwortlichen Behörde bei jedem Abruf aus der gemeinsamen Datei durch den
Bundesnachrichtendienst für Zwecke der Datenschutzkontrolle einschließlich der Zweckbestimmung der
Protokolldaten sowie deren Löschfrist und
9. die Zuständigkeit des Bundesnachrichtendienstes für Schadensersatzansprüche des Betroffenen nach § 83
des Bundesdatenschutzgesetzes.
Die Dateianordnung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes sowie der für die Fachaufsicht der
zusammenarbeitenden Behörden zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden. Der Bundesbeauftragte
für Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlass einer Dateianordnung anzuhören. § 6 Absatz 2 Satz 6
des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt entsprechend.
§ 26 Gemeinsame Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen
(1) Der Bundesnachrichtendienst kann zum Zwecke des Austausches und der gemeinsamen Auswertung von
nachrichtendienstlichen Informationen und Erkenntnissen mit ausländischen öffentlichen Stellen gemeinsame
Dateien führen (§ 27) oder sich an diesen beteiligen (§ 30). Die jeweilige Datei muss sich auf bestimmte
Gefahrenlagen oder bestimmte Personenkreise beziehen.
(2) Eine Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist nur zulässig, wenn
1. dies von erheblichem außen- und sicherheitspolitischem Interesse für die Bundesrepublik Deutschland ist,
2. in den teilnehmenden Staaten die Einhaltung grundlegender rechtsstaatlicher Prinzipien gewährleistet ist
und
3. sichergestellt ist, dass das Prinzip der Gegenseitigkeit gewahrt wird.
(3) Eine Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 mit ausländischen öffentlichen Stellen von Mitgliedstaaten
der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder des Nordatlantikvertrages bedarf der
Zustimmung des Bundeskanzleramtes; mit sonstigen ausländischen öffentlichen Stellen bedarf sie der
Zustimmung der Chefin oder des Chefs des Bundeskanzleramtes. Das Parlamentarische Kontrollgremium ist über
die Zusammenarbeit zu unterrichten.
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