Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de
hinaus dürfen sie dem Bundesnachrichtendienst von sich aus die ihnen bekannt gewordenen Informationen
einschließlich personenbezogener Daten nach Maßgabe des Absatzes 1 Nr. 2 übermitteln.
(3) Der Bundesnachrichtendienst darf nach § 18 Abs. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes jede
Behörde um die Übermittlung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich
personenbezogener Daten ersuchen und nach § 18 Abs. 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes amtlich
geführte Register einsehen, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 5
des Bundesverfassungsschutzgesetzes sind anzuwenden.
(3a)
(weggefallen)
(4) Für die Übermittlung personenbezogener Daten, die auf Grund einer Maßnahme nach § 100a der
Strafprozeßordnung bekanntgeworden sind, ist § 18 Abs. 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend
anzuwenden.
§ 24 Übermittlung von Informationen durch den Bundesnachrichtendienst
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf Informationen einschließlich personenbezogener Daten an inländische
öffentliche Stellen übermitteln, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist oder wenn der
Empfänger die Daten für erhebliche Zwecke der öffentlichen Sicherheit benötigt. Informationen einschließlich
personenbezogener Daten, die mit den Mitteln nach § 5 erhoben worden sind, darf er an die in § 19 Absatz 1 Satz
1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes bezeichneten Stellen nur unter den dort geregelten Voraussetzungen
oder nach Absatz 3 übermitteln. Der Empfänger darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden.
(2) Für die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an andere Stellen ist §
19 Abs. 2 bis 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden; dabei ist die Übermittlung
nach Absatz 4 dieser Vorschrift nur zulässig, wenn sie zur Wahrung außen- und sicherheitspolitischer Belange
der Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist und das Bundeskanzleramt seine Zustimmung erteilt hat.
Für vom Verfassungsschutz übermittelte personenbezogene Daten im Sinne des § 18 Abs. 1a Satz 1 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt § 18 Abs. 1a Satz 2 bis 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes
entsprechend.
(3) Der Bundesnachrichtendienst übermittelt Informationen einschließlich personenbezogener Daten
an die Staatsanwaltschaften, die Polizeien und den Militärischen Abschirmdienst entsprechend § 20 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes.
§ 25 Projektbezogene gemeinsame Dateien mit inländischen öffentlichen Stellen
(1) Der Bundesnachrichtendienst kann für die Dauer einer befristeten projektbezogenen Zusammenarbeit
mit den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Militärischen Abschirmdienst, den
Polizeibehörden des Bundes und der Länder und dem Zollkriminalamt eine gemeinsame Datei errichten.
Die projektbezogene Zusammenarbeit bezweckt nach Maßgabe der Aufgaben und Befugnisse der in Satz 1
genannten Behörden den Austausch und die gemeinsame Auswertung von Erkenntnissen im Hinblick auf
1. die in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 des Artikel 10-Gesetzes genannten Gefahrenbereiche oder
2. die in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nummer 4 bis 8 des Artikel 10-Gesetzes genannten Gefahrenbereiche, soweit deren
Aufklärung Bezüge zum internationalen Terrorismus aufweist.
Personenbezogene Daten zu den Gefahrenbereichen nach Satz 2 dürfen unter Einsatz der gemeinsamen
Datei durch die an der projektbezogenen Zusammenarbeit beteiligten Behörden im Rahmen ihrer Befugnisse
verwendet werden, soweit dies in diesem Zusammenhang zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Bei der
weiteren Verwendung der personenbezogenen Daten finden für die beteiligten Behörden die jeweils für sie
geltenden Vorschriften über die Verwendung von Daten Anwendung.
(2) Für die Eingabe personenbezogener Daten in die gemeinsame Datei gelten die jeweiligen
Übermittlungsvorschriften zugunsten der an der Zusammenarbeit beteiligten Behörden entsprechend mit der
Maßgabe, dass die Eingabe nur zulässig ist, wenn die Daten allen an der projektbezogenen Zusammenarbeit
teilnehmenden Behörden übermittelt werden dürfen. Eine Eingabe ist ferner nur zulässig, wenn die Behörde, die
die Daten eingegeben hat, die Daten auch in eigenen Dateien speichern darf. Die Daten sind zu kennzeichnen.
(3) Für die Führung einer projektbezogenen gemeinsamen Datei gelten die §§ 19 und 20 in Verbindung mit § 6
Absatz 2 Satz 4 und 5 und Absatz 3 Satz 1 und § 14 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend.
- Seite 10 von 14 -