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Statthaft ist die vorbeugend erhobene Klage in Bezug auf eine Speicherung und
Nutzung von Metadaten aus Telefonie-Verkehren des Klägers in der Datei
VERAS. In dieser Datei speichert der Bundesnachrichtendienst auslandsbezogene Telefonie-Metadaten, die er im Rahmen der strategischen Fernmeldeüberwachung nach §§ 5 ff. G10, der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung
nach §§ 6 ff. BNDG sowie des Informationsaustausches mit befreundeten
Nachrichtendiensten gewonnen hat, und nutzt sie für nachrichtendienstliche
Analysen. Die Beklagte hat erklärt, dass der Bundesnachrichtendienst auch
zukünftig entsprechend verfahren wird. Damit ist der Gegenstand des von dem
Kläger erstrebten vorbeugenden Rechtsschutzes in dieser Hinsicht ausreichend
bestimmt. Insbesondere ist es, was die strategische Fernmeldeüberwachung
als Datenquelle anbelangt, unerheblich, dass die dort ergehenden Beschränkungsanordnungen engen, verfahrensmäßig abgesicherten Begrenzungen in
inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht unterliegen und der dadurch bedingte ständige Wandel das Überwachungsregime als solches einem vorbeugenden
Rechtsschutz nicht zugänglich erscheinen lässt (zur Unzulässigkeit einer auf
die Überwachung des E-Mail-Verkehrs im Rahmen der strategischen Fernmeldeüberwachung bezogenen retrospektiven Feststellungsklage: BVerwG, Urteile
vom 14. Dezember 2016 - 6 A 9.14
[ECLI:DE:BVerwG:2016:141216U6A9.14.0] - BVerwGE 157, 8 Rn. 16 ff. und
- 6 A 2.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:141216U6A2.15.0] - juris Rn. 16 ff.). Denn
der Bundesnachrichtendienst führt die Telefonie-Metadatenerfassung bei Gelegenheit aller ergangenen Beschränkungsanordnungen unabhängig von deren
Begrenzung durch.
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b. Die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes setzt ferner ein besonderes
schützenswertes Interesse in dem Sinn voraus, dass es für den Betroffenen
nicht zumutbar ist, auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung für den Regelfall vorgesehenen nachgängigen Rechtsschutz verwiesen zu werden (BVerwG,
Urteile vom 8. September 1972 - 4 C 17.71 - BVerwGE 40, 323 <326 f.> und
vom 22. Oktober 2014 - 6 C 7.13
[ECLI:DE:BVerwG:2014:221014U6C7.13.0] - Buchholz 402.41 Allgemeines
Polizeirecht Nr. 104 Rn. 17).