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Der Kläger hat ein solches spezifisches Interesse an vorbeugendem Rechtsschutz mit dem - wie dargelegt - hinreichend bestimmten Inhalt. Dieses Interesse ergibt sich daraus, dass der Kläger nicht erkennen kann, ob bzw. in welchem
Umfang der Bundesnachrichtendienst künftig entsprechend der bereits eingeführten allgemeinen Praxis Metadaten aus seinen Telefonie-Verkehren gewinnt
und anschließend - wenn auch zum Teil nach vorheriger Behandlung mit dem
Ziel einer Anonymisierung - in der Datei VERAS speichert und nutzt (in diesem
Sinn bei heimlicher Datenerhebung und -nutzung: BVerwG, Urteil vom
22. Oktober 2014 - 6 C 7.13 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht
Nr. 104 Rn. 18). Stets aufs Neue Auskunftsanträge nach § 22 BNDG i.V.m.
§ 15 BVerfSchG anzubringen und nach deren Bescheidung gegebenenfalls
nachträglich um Rechtsschutz nachzusuchen, kann dem Kläger nicht zugemutet werden.

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c. Der Kläger ist für den vorbeugend geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung der Speicherung und Nutzung ihn betreffender Telefonie-Metadaten
durch den Bundesnachrichtendienst in der Datei VERAS analog § 42 Abs. 2
VwGO klagebefugt. Die Klagebefugnis wäre nur dann nicht gegeben, wenn
durch den Betrieb der aus den drei genannten Quellen gespeisten Datei subjektive Rechte des Klägers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein könnten (allgemein zu diesem Maßstab: BVerwG, Urteil vom
7. Mai 1996 - 1 C 10.95 - BVerwGE 101, 157 <159>). Dies ist nicht der Fall. Es
erscheint vielmehr möglich, dass der Kläger durch die Praxis des Bundesnachrichtendienstes in absehbarer Zukunft von nicht gerechtfertigten Eingriffen in
den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 10 Abs. 1 GG betroffen sein wird.

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In tatsächlicher Hinsicht besteht die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der
Bundesnachrichtendienst in Zukunft Metadaten aus den Telefonie-Verkehren
mit Auslandsbezug, die der Kläger in großem Umfang unterhält, erhebt und sie
sodann in der Datei VERAS speichert und nutzt.

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Die Art und Weise, in der der Bundesnachrichtendienst die in der Datei VERAS
vorgehaltenen auslandsbezogenen Telefonie-Metadaten gewinnt, unterscheidet
sich nicht in einer strukturell beachtlichen Weise von der beträchtlichen Erfas-

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