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allgemeine Leistungsklage: BVerwG, Urteil vom 16. März 2016 - 6 C 66.14
[ECLI:DE:BVerwG:2016:160316U6C66.14.0] - Buchholz 422.1 Presserecht
Nr. 15 Rn. 21) mangels einer spezifisch darauf bezogenen Rüge der Beklagten
jedenfalls aus Gründen der Prozessökonomie nicht entgegen. Die Zulässigkeit
der Klage unterliegt allerdings wegen ihres vorbeugenden Charakters besonderen Voraussetzungen. Diese sind nur im Hinblick auf die von dem Kläger befürchtete Speicherung und Nutzung von Telefonie-Metadaten in der Datei
VERAS erfüllt (a. und b.). Insoweit ist der Kläger auch im Sinne der entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt (c.).

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a. Eine vorbeugende Unterlassungsklage, mit der ein drohendes tatsächliches
Verwaltungshandeln abgewehrt werden soll, ist nur statthaft, wenn sich dieses
Handeln hinreichend konkret abzeichnet, insbesondere die für eine Rechtmäßigkeitsprüfung erforderliche Bestimmtheit aufweist (BVerwG, Urteil vom
19. März 1974 - 1 C 7.73 - BVerwGE 45, 99 <105>).

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An dieser Voraussetzung fehlt es, soweit sich der Kläger gegen eine von ihm
befürchtete Speicherung und Nutzung von Metadaten durch den Bundesnachrichtendienst in anderen Dateien als VERAS wendet. Der Kläger hat sein Unterlassungsbegehren in dieser Hinsicht nicht ansatzweise konkretisiert. Er hat
ausschließlich über die Datenspeicherung und -nutzung in der Datei VERAS
vorgetragen, ohne seinen Klageantrag, der auf sämtliche von dem Bundesnachrichtendienst betriebenen oder diesem jedenfalls zugänglichen Dateien
abstellt, entsprechend anzupassen. Unstatthaft ist die vorbeugende Unterlassungsklage ferner, soweit der Kläger mit ihr eine Speicherung und Nutzung von
Metadaten aus seinen E-Mail-Verkehren, seiner Kommunikation in sozialen
Netzwerken und seinen Besuchen von Internetseiten in der Datei VERAS abwehren will. Die informatorische Anhörung des Technischen Regierungsdirektors bei dem Bundesnachrichtendienst M. in der mündlichen Verhandlung vom
14. Dezember 2016 hat zur Überzeugung des Senats ergeben, dass Metadaten
aus Internet- und E-Mail-Verkehren aus technischen Gründen nicht in die Datei
VERAS überführt und dort genutzt werden können.

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