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übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben. Der Kläger hat ferner
hilfsweise beantragt, über die Wirksamkeit der von dem Bundesnachrichtendienst vorgenommenen Anonymisierungsbehandlung von Daten Beweis zu erheben.
8
Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 14. Dezember 2016 von dem
Verfahren zum Aktenzeichen BVerwG 6 A 9.14 abgetrennt. Zuvor hat er in jenem Verfahren eine abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage
angeordnet und durchgeführt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.
II
9
Der Senat entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung.
10
Die vorbeugende Klage auf Unterlassung tatsächlichen Verwaltungshandelns
des Bundesnachrichtendienstes ist unzulässig, soweit sie sich auf die Speicherung und Nutzung von Metadaten aus Telekommunikationsverkehren des Klägers in anderen Dateien als VERAS bezieht, sowie - was diese Datei anbelangt - die Speicherung und Nutzung von Metadaten betrifft, die im Rahmen des
E-Mail-Verkehrs des Klägers, seiner Kommunikation in sozialen Netzwerken
und seiner Besuche von Internetseiten anfallen. Dagegen ist die Klage zulässig,
soweit der Kläger begehrt, dass es der Bundesnachrichtendienst unterlässt,
Metadaten aus seinen Telefonie-Verkehren in der Datei VERAS zu speichern
und zu nutzen (1.). Im Rahmen ihrer Zulässigkeit hat die Klage in der Sache
Erfolg. Der Kläger kann die Speicherung und Nutzung ihn betreffender Telefonie-Metadaten in der von dem Bundesnachrichtendienst betriebenen Datei
VERAS auf der Grundlage des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs
abwehren (2.).
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1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Unterlassungsklage gemäß § 50
Abs. 1 Nr. 4 VwGO sachlich zuständig. Ihrer Zulässigkeit steht das Fehlen einer
etwa als vorrangig anzusehenden behördlichen Vorbefassung (vgl. dazu für die