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recht aus Art. 10 Abs. 1 GG verletzt zu werden. Der Bundesnachrichtendienst
könne sich hierfür auf keine Rechtsgrundlage stützen. Die Behandlung, der er
die für individualisierbar erachteten Metadaten unterziehe, stelle keine wirksame Anonymisierung dar. Rechtlich geboten sei in jedem Fall eine Löschung der
Daten.

4

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, durch den
Bundesnachrichtendienst Metadaten des Klägers, das
heißt Verbindungsdaten, die im Rahmen von Telefongesprächen, SMS- und E-Mail-Verkehr, Kommunikation in
sozialen Netzwerken sowie Besuchen von Internetseiten
angefallen sind, in Datenbanken des Bundesnachrichtendienstes oder in anderen Datenbanken zu speichern oder
zu nutzen.
5

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.
6

Sie hält die vorbeugende Unterlassungsklage für unzulässig, jedenfalls für unbegründet. Zwar seien in den Dateien des Bundesnachrichtendienstes auch
individualisierbare Daten enthalten. Es bestehe jedoch keine konkretisierte
Wahrscheinlichkeit dafür, dass personenbezogene Daten des Klägers Eingang
in diese Dateien, insbesondere in die Datei VERAS finden könnten. Jedenfalls
würden Metadaten, die durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützten Personen wie dem
Kläger zugeordnet werden könnten, vor einer Einstellung in die Datei VERAS
anonymisiert. Die dieser Datei zuzuordnenden Metadaten würden in rechtmäßiger Weise erhoben und verwandt, etwa im Rahmen von Beschränkungsanordnungen nach § 5 ff. G10. Überdies stehe als Rechtsgrundlage § 19 i.V.m. § 2
Abs. 1 Nr. 4 BNDG zur Verfügung.

7

In Bezug auf den von dem Kläger angebrachten Antrag, die Beklagte zu verurteilen, von dem Bundesnachrichtendienst bereits gespeicherte Metadatensätze
des Klägers sowie alle mit diesen im Zusammenhang stehenden, Verbindungen
des Klägers dokumentierenden Datensätze zu löschen, haben die Beteiligten

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