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durch die Erhebung und die anschließende Speicherung und Nutzung von Telefonie-Metadaten zu den mit der Datei VERAS verfolgten Zwecken in das Grundrecht des Klägers aus Art. 10 Abs. 1 GG einzugreifen. Die Vorschrift des § 6
Abs. 4 BNDG bestimmt ausdrücklich, dass in diesem Aufklärungsbereich eine
Erhebung von Daten aus Telekommunikationsverkehren von deutschen Staatsangehörigen, von inländischen juristischen Personen oder von sich im Bundesgebiet aufhaltenden Personen vom Inland aus unzulässig ist. Nach § 7 Abs. 1
BNDG gilt § 6 Abs. 4 BNDG für die Verarbeitung und Nutzung der vom Ausland
aus erhobenen Daten entsprechend. Diese Vorschriften dienen der klaren Abgrenzung der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung von den speziellen Regelungen der §§ 5 ff. G10 über die strategische Fernmeldeüberwachung und beziehen sich nicht nur auf Inhaltsdaten, sondern auch auf Metadaten (BT-Drs.
18/9041 S. 22, 23, 24, 25). Sie werden ergänzt durch das in § 10 Abs. 4 Satz 1
BNDG enthaltene, nur nach Maßgabe von § 10 Abs. 4 Satz 2 bis 6 BNDG relativierte Gebot, entgegen § 6 Abs. 4 BNDG erhobene Daten unverzüglich zu löschen. Die §§ 6 ff. BNDG gehen wiederum ihrerseits den Bestimmungen dieses
Gesetzes über die allgemeinen Befugnisse des Bundesnachrichtendienstes vor
(BT-Drs. 18/9041 S. 22, 24).

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Schließlich darf der Bundesnachrichtendienst den Umstand, dass die strategische Fernmeldeüberwachung nach §§ 5 ff. G10 und die Ausland-AuslandFernmeldeaufklärung nach §§ 6 ff. BNDG als Quelle für Metadaten aus Telefonie-Verkehren des Klägers für die Datei VERAS nicht zur Verfügung stehen,
nicht dadurch kompensieren, dass er sich die fraglichen Daten im Wege des
Informationsaustausches mit befreundeten Nachrichtendiensten beschafft und
sodann in der Datei VERAS speichert und nutzt. Dies verdeutlicht beispielhaft
die Vorschrift des § 14 Abs. 2 BNDG.

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3. In Bezug auf das von dem Kläger zunächst neben seinem Unterlassungsantrag verfolgte Begehren, die Beklagte zu verurteilen, von dem Bundesnachrichtendienst bereits gespeicherte Metadatensätze des Klägers sowie alle mit diesen Datensätzen im Zusammenhang stehenden Datensätze, die Verbindungen
des Klägers dokumentieren, zu löschen, haben die Beteiligten die Hauptsache

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