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Zu diesen und nicht zu den in § 5 Abs. 1 Satz 3 G10 umschriebenen Zwecken
erhebt der Bundesnachrichtendienst bei Gelegenheit der Umsetzung jeder nach
§§ 5 ff. G10 ergangenen Beschränkungsanordnung in einem eigenen Strang
alle erreichbaren und zu diesem Zeitpunkt noch individualisierbaren TelefonieMetadaten. In der Folge wertet der Bundesnachrichtendienst die derart erhobenen Daten nicht anhand der in der jeweiligen Beschränkungsanordnung benannten, an die inhaltlichen Erkenntnisinteressen im Sinne von § 5 Abs. 1
Satz 3 G10 gebundenen Suchbegriffe aus, sondern speichert und nutzt sie
- zum Teil nach einer den Eingriffszusammenhang nicht aufhebenden Anonymisierungsbehandlung - ohne Unterschied in der Datei VERAS für die mit dieser verfolgten eigengearteten Analysezwecke. Im Ergebnis nutzt der Bundesnachrichtendienst auf diese Weise die Datenerhebung im Rahmen der strategischen Fernmeldeüberwachung zweckwidrig für die Erschließung eines möglichst ergiebigen Metadatenmaterials für den Betrieb der Datei VERAS.
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In den Vorschriften der §§ 5 ff. G10 ist abschließend geregelt, unter welchen
Voraussetzungen und zu welchen Zwecken bei der strategischen Überwachung
des Fernmeldeverkehrs Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG stattfinden dürfen (vgl. Huber, in: Schenke/Graulich/Ruthig <Hrsg.>, Sicherheitsrecht des Bundes, 1. Aufl. 2014, § 1 G10 Rn. 1; Gusy, in:
Schenke/Graulich/Ruthig, <Hrsg.>, Sicherheitsrecht des Bundes, 1. Aufl. 2014,
§ 1 BNDG Rn. 60, § 3 BNDG Rn. 15). Demgemäß kann sich der Bundesnachrichtendienst für seine Praxis, bei Gelegenheit des Vollzugs von Beschränkungsanordnungen nach §§ 5 ff. G10 in einem eigenen, auf die Datei VERAS
ausgerichteten Strang Telefonie-Metadaten zu gewinnen und diese sodann in
der Datei VERAS zu speichern und zum Zweck eigenständiger nachrichtendienstlicher Analysen zu nutzen, nicht auf seine allgemeinen Befugnisse nach
dem Gesetz über den Bundesnachrichtendienst - etwa die von der Beklagten
genannte Regelung des § 19 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 BNDG - berufen. Für die
Legitimierung dieser Praxis bedürfte es der Schaffung spezieller gesetzlicher
Grundlagen.
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Ebenso wenig ist der Bundesnachrichtendienst nach den Regelungen der
§§ 6 ff. BNDG über die Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung dazu berechtigt,