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übereinstimmend für erledigt erklärt. Insoweit ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und § 161 Abs. 2
Satz 1 VwGO. Sie berücksichtigt für das Unterlassungsbegehren das Maß, in
dem die Beteiligten obsiegt haben bzw. unterlegen sind, und geht für das erledigte Löschungsbegehren davon aus, dass eine Kostenteilung billigem Ermessen entspricht, weil seine Erfolgsaussichten offen waren.

Prof. Dr. Kraft

Dr. Heitz

Hahn

Dr. Möller

Dr. Tegethoff

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10 000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1
GKG).

Prof. Dr. Kraft

Dr. Möller

Hahn

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