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übereinstimmend für erledigt erklärt. Insoweit ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und § 161 Abs. 2
Satz 1 VwGO. Sie berücksichtigt für das Unterlassungsbegehren das Maß, in
dem die Beteiligten obsiegt haben bzw. unterlegen sind, und geht für das erledigte Löschungsbegehren davon aus, dass eine Kostenteilung billigem Ermessen entspricht, weil seine Erfolgsaussichten offen waren.
Prof. Dr. Kraft
Dr. Heitz
Hahn
Dr. Möller
Dr. Tegethoff
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10 000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1
GKG).
Prof. Dr. Kraft
Dr. Möller
Hahn