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tadaten, die der Bundesnachrichtendienst vor der Einstellung in die Datei
VERAS mit dem Ziel der Anonymisierung behandelt, möglich ist, nicht nachgehen und die von dem Kläger hierzu hilfsweise beantragte Beweiserhebung nicht
vornehmen.
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c. Der Bundesnachrichtendienst kann sich für die Eingriffe in das Grundrecht
aus Art. 10 Abs. 1 GG, die dem Kläger in Gestalt der beschriebenen Kette von
Datenverarbeitungsvorgängen drohen, nach geltender Rechtslage im Hinblick
auf keine der drei Quellen für die Datei VERAS auf eine das Fernmeldegeheimnis einschränkende Ermächtigung im Sinne des in Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG
enthaltenen Gesetzesvorbehalts stützen.
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Auf der Grundlage von Beschränkungsanordnungen im Rahmen der strategischen Fernmelde��berwachung nach §§ 5 ff. G10 darf der Bundesnachrichtendienst Inhaltsdaten und Metadaten erheben und anhand hierfür geeigneter,
förmlich festgelegter inhaltlicher und formaler Suchbegriffe zu den in § 5 Abs. 1
Satz 3 G10 festgelegten Zwecken durchsuchen, um Informationen über Sachverhalte zu erhalten, deren Kenntnis notwendig ist, um Gefahren aus abschließend umschriebenen Bereichen rechtzeitig zu erkennen und diesen Gefahren
zu begegnen. Die erlangten Informationen dürfen zu den in § 7 und § 7a G10
umschriebenen Zwecken an andere Stellen übermittelt werden. Aus § 6 Abs. 1
Satz 2 i.V.m. Satz 1 und Satz 6 G10 ergibt sich, dass erhobene personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden müssen, soweit sie im Rahmen der
Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes allein oder zusammen mit bereits
vorliegenden Daten für die in § 5 Abs. 1 Satz 3 G10 bestimmten Zwecke nicht
erforderlich sind und nicht für eine Übermittlung an andere Stellen bzw. den
gerichtlichen Rechtsschutz benötigt werden (zu dem Inhalt und dem verfassungsrechtlichen Hintergrund der Regelung: BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2016 - 6 A 9.14 - BVerwGE 157, 8 Rn. 17, 25 ff. und - 6 A 2.15 - juris
Rn. 17, 25 ff.).
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Die Datei VERAS dient demgegenüber der Erstellung von Analysen mit dem
Ziel der Identifizierung nachrichtendienstlich relevanter Personen und des
Nachvollzugs von Informationsflüssen zwischen dem Ausland und Deutschland.