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An diesen in Gestalt der Erhebung der Telefonie-Metadaten drohenden ersten
Eingriff in das Grundrecht des Klägers aus Art. 10 Abs. 1 GG schließen sich in
Form der Speicherung und Nutzung der gewonnenen Daten in der Datei
VERAS weitere zu erwartende Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis an. Bei der
Erschließung des Materials für diese Datei und deren Betrieb wird die auf der
Datenerhebung aufbauende Eingriffskette nicht dadurch unterbrochen, dass der
Bundesnachrichtendienst diejenigen Telefonie-Metadaten, die in jedem Fall bereits für sich genommen individualisierbar sind, einer auf Anonymisierung zielenden Behandlung unterzieht. Das Bundesverfassungsgericht hat im Hinblick
auf die weit ausgreifende, nicht auf Einzelfälle bezogene staatliche Erfassung
von Telekommunikationsdaten - konkret für die strategische Fernmeldeüberwachung nach §§ 5 ff. G10 (§§ 3 ff. G10 a.F.) - aus der Qualifizierung als Eingriffsakt nur die Fallgestaltung ausgenommen, in der Fernmeldevorgänge ungezielt und rein technikbedingt zunächst miterfasst, aber unmittelbar nach der
Signalaufbereitung technisch wieder spurenlos ausgesondert werden (BVerfG,
Urteil vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94 u.a. - BVerfGE 100, 313 <366>).
Durch diese weite Fassung des Eingriffsbegriffs im Rahmen des Grundrechts
aus Art. 10 Abs. 1 GG wird Gefährdungen entgegengewirkt, die sich für das
Fernmeldegeheimnis daraus ergeben, dass der Bundesnachrichtendienst jedenfalls im Ursprung individualisierbare Daten mit einer großen Streubreite und
von den Betroffenen unbemerkt gewinnt, verarbeitet oder nutzt. Mit diesem
Schutzzweck verträgt es sich nicht, die Anonymisierung von Daten, die ins
Werk zu setzen und auf Dauer aufrechtzuerhalten in Anbetracht der auf die
Verknüpfung großer Datenbestände ausgelegten Ressourcen des Bundesnachrichtendienstes eine anspruchsvolle Aufgabe darstellt, der spurenlosen Aussonderung gleichzusetzen (vgl. allgemein zu den entsprechend einer jeweils
aktuellen Risikobewertung in Frage kommenden Anonymisierungstechniken:
Stellungnahme 5/2014 vom 10. April 2014 der nach Art. 29 der Richtlinie
95/46/EG eingesetzten Datenschutzgruppe, 0829/14/DE WP216). Aufgehoben
werden kann der durch die nachrichtendienstliche Datenerhebung begründete
Eingriffszusammenhang deshalb nur durch eine Herstellung des status quo ante, das heißt durch eine vollständige und rückstandsfreie Löschung der erhobenen und gegebenenfalls bereits verarbeiteten Daten. Vor diesem rechtlichen
Hintergrund musste der Senat der Frage, ob eine Re-Individualisierung der Me-