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256/08 u.a. - BVerfGE 125, 260 <315, 327 ff.> und vom 24. April 2013 - 1 BvR
1215/07 - BVerfGE 133, 277 Rn. 114, 225; vgl. zu den verfassungsrechtlichen
Anforderungen für Datenerhebungen und -verwendungen ohne spezifischen
Bezug auf Art. 10 Abs. 1 GG grundlegend: BVerfG, Urteil vom 20. April 2016
- 1 BvR 966/09 u.a. - BVerfGE 141, 220 Rn. 90 ff., 275 ff.).

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b. Nach diesen Maßstäben droht dem Kläger ein Eingriff in das Grundrecht aus
Art. 10 Abs. 1 GG dadurch, dass der Bundesnachrichtendienst bei Gelegenheit
des Vollzugs von künftigen Beschränkungsanordnungen im Rahmen der strategischen Fernmeldeüberwachung nach §§ 5 ff. G10 in einem eigenen Erhebungsstrang auf die auslandsbezogenen Telefonie-Metadaten in dem ihm jeweils zur Verfügung gestellten Rohdatenstrom zugreift, in dem sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Daten aus Telefonie-Verkehren des Klägers befinden
werden. Zum Zeitpunkt dieses Zugriffs, das heißt bei der einheitlichen Erhebung, sind die Daten in ihrer Gesamtheit als individualisierbar und damit als
durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützt anzusehen. Zwar ermöglicht nur ein Teil von
ihnen - nach insoweit übereinstimmender Einschätzung der Beteiligten jedenfalls in Gestalt der Telefon-, Telefax-, IMSI- und IMEI-Nummern - bereits für
sich genommen eine Individualisierung der jeweiligen Kommunikationsteilnehmer bzw. Anschlussinhaber. Jedoch wird diese Individualisierungsmöglichkeit
durch einen anderen Teil - insbesondere durch die Kennzeichnungen des Startzeitpunkts und der Dauer von Telefongesprächen und des Standorts im Mobilfunkbereich - wegen des im Erhebungszeitpunkt bestehenden Kontextbezugs in
erheblichem Umfang erweitert und verdichtet (vgl. zur möglichen Erstellung von
Profilen mit Hilfe derartiger Daten: BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 - 1 BvR
256/08 u.a. - BVerfGE 125, 260 <318 ff.>). Entsprechendes gilt, sofern der
Bundesnachrichtendienst im Zusammenhang mit Maßnahmen der AuslandAusland-Fernmeldeaufklärung nach §§ 6 ff. BNDG an Metadaten aus TelefonieVerkehren des Klägers gelangt. Auch was den Informationsaustausch mit befreundeten Nachrichtendiensten anbelangt, kann nicht davon ausgegangen
werden, dass dem Bundesnachrichtendienst die in Rede stehenden Daten bereits in nicht individualisierbarer Form zur Verfügung gestellt werden.

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