- 11 -

heimnis sind sämtlich rechtswidrig, da dem Bundesnachrichtendienst insoweit
keine rechtliche Grundlage zur Verfügung steht (c.).

24

a. Das Bundesverfassungsgericht hat die Grenzen für den Tatbestand des Eingriffs in das durch Art. 10 Abs. 1 GG gewährleistete Fernmeldegeheimnis weit
gezogen. Der Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation durch Art. 10
Abs. 1 GG gilt schon dem ersten Zugriff, mit dem die öffentliche Gewalt von
Telekommunikationsinhalten oder -vorgängen Kenntnis nimmt. Seine Schutzwirkung erstreckt sich des Weiteren auf die Informations- und Datenverarbeitungsprozesse, die sich an diese Kenntnisnahme anschließen, und auf den Gebrauch, der von den erlangten Kenntnissen gemacht wird. Im Sinne einer Eingriffskette bleibt jede Folgeverwendung von Daten, die einmal in Form eines
Eingriffs in Art. 10 Abs. 1 GG erhoben worden sind, als weiterer Eingriff an diesem Grundrecht zu messen (BVerfG, Urteile vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94
u.a. - BVerfGE 100, 313 <359, 366 f.> und vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08
u.a. - BVerfGE 125, 260 <309 f., 313> sowie dazu: BVerwG, Urteile vom
14. Dezember 2016 - 6 A 9.14 - BVerwGE 157, 8 Rn. 13 und - 6 A 2.15 - juris
Rn. 13; Durner, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Band 2, Stand Dezember 2016,
Art. 10 Rn. 61 f.).

25

Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses, die der Gesetzgeber auf der
Grundlage von Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG vornimmt, unterliegen besonderen Anforderungen. Insbesondere muss der Zweck, zu dem Grundrechtseingriffe vorgenommen werden dürfen, bereichsspezifisch, präzise und normenklar bestimmt werden. Die Speicherung und die Verwendung der durch einen Eingriff
erhobenen Daten sind grundsätzlich an den Zweck gebunden, den das zur
Kenntnisnahme ermächtigende Gesetz festgelegt hat. Will der Gesetzgeber die
Nutzung von Daten über den konkreten Anlass und rechtfertigenden Grund einer Datenerhebung hinaus erlauben, muss er hierfür eine eigene verfassungsgemäße Rechtsgrundlage schaffen. Vom Ansatz her ist eine Weiterverwendung
von Daten, die aus Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis herrühren, nur für
Zwecke verfassungsgemäß, die auch als Rechtfertigung für die ursprüngliche
Erhebung ausgereicht hätten (BVerfG, Urteile vom 14. Juli 1999 - 1 BvR
2226/94 u.a. - BVerfGE 100, 313 <360, 389 f.>, vom 2. März 2010 - 1 BvR

Select target paragraph3