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chen - worüber zwischen den Beteiligten kein Streit besteht - jedenfalls die
Festnetztelefon- und -telefaxnummern sowie im Bereich des Mobilfunks die Telefon-, IMSI- und IMEI-Nummern eine Identifizierung der jeweiligen Teilnehmer
bzw. Anschlussinhaber. Dass der Bundesnachrichtendienst diese Nummern,
sofern sie sich auf durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützte natürliche oder juristische Personen beziehen, vor der Einstellung in die Datei VERAS dadurch gemäß bzw. entsprechend § 3 Abs. 6 BDSG zu anonymisieren sucht, dass er in
bestimmtem Umfang Ziffern durch X-Zeichen ersetzt, steht der Annahme der
Klagebefugnis des Klägers nicht entgegen. Die Bedeutung dieses Vorgehens
für den grundrechtlichen Schutz des Fernmeldegeheimnisses betrifft die Begründetheit der Klage.
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2. Die Klage hat, soweit sie zulässig ist, in der Sache Erfolg. Der Kläger kann
sich für sein vorbeugend geltend gemachtes Begehren auf den öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch stützen. Es besteht die begründete Besorgnis,
dass der Bundesnachrichtendienst künftig durch sein hoheitliches Handeln im
Zusammenhang mit dem Betrieb der Datei VERAS rechtswidrig in die geschützte Rechts- und Freiheitssphäre des Klägers eingreifen wird (zu dem Gehalt des
öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs allgemein: BVerwG, Urteil vom
22. Oktober 2014 - 6 C 7.13 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht
Nr. 104 Rn. 20).
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Durch den hinreichend wahrscheinlichen Umstand, dass der Bundesnachrichtendienst über eine der drei Quellen für die Datei VERAS Metadaten aus Telefonie-Verkehren des Klägers erheben und diese Daten sodann in der Datei
VERAS speichern und nutzen wird, ist die Rechts- und Freiheitssphäre des
Klägers in Gestalt seines Grundrechts aus Art. 10 Abs. 1 GG betroffen. Die
nach der Struktur dieser grundrechtlichen Gewährleistung (a.) im Hinblick auf
sämtliche Telefonie-Metadaten durch die Erhebung begründete, die anschließende Speicherung und Nutzung umfassende Kette von Grundrechtseingriffen
wird durch die auf § 3 Abs. 6 BDSG ausgerichtete Anonymisierungsbehandlung, die der Bundesnachrichtendienst auf die unstreitig individualisierbaren
Daten anwendet, nicht unterbrochen (b.). Diese Eingriffe in das Fernmeldege-