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rügen. Der Bundesnachrichtendienst sei zu einer verbindlichen Auswahl der
tatsächlich zu überwachenden Übertragungswege berechtigt.
11
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 2018, den Schriftverkehr im gerichtlichen Verfahren und die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
II
12
Das Bundesverwaltungsgericht ist nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO im ersten und
letzten Rechtszug für die Entscheidung über die Klage zuständig, weil ihr Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen.
Die aus Gründen des Geheimnisschutzes weit auszulegende Zuständigkeitsregelung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 - 6 A 1.07 - BVerwGE 130,
180 Rn. 25) erfasst nicht nur Klagen gegen die vom Bundesnachrichtendienst
nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz - G 10) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1254), hier anwendbar in der seit dem 21. November 2015 geltenden Fassung des Gesetzes vom 17. November 2015 (BGBl. I S. 1938), beantragten
Anordnungen von Maßnahmen der strategischen Fernmeldeüberwachung nach
§ 5 und § 10 G 10. Vielmehr zählen hierzu auch die Klagen eines zur Mitwirkung an einer derartigen Überwachungsmaßnahme verpflichteten Telekommunikationsunternehmens gegen die Anordnung seiner Inpflichtnahme sowie gegen die Auswahl der tatsächlich überwachten Übertragungswege durch den
Bundesnachrichtendienst.
13
Die Klage ist abzuweisen, da die Klägerin mit ihrem Fortsetzungsfeststellungsbegehren (unter 1.) und dem Feststellungsbegehren (unter 2.) erfolglos bleibt.
14
1. Das mit der Fortsetzungsfeststellungsklage verfolgte Begehren der Klägerin
festzustellen, dass die ihr gegenüber ergangenen Verpflichtungsanordnungen
rechtswidrig waren, bleibt ohne Erfolg. Die Klage ist zulässig (a), aber unbegründet (b).