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Die Klägerin beantragt zuletzt,
1. festzustellen, dass die Anordnungen des Bundesministeriums
des Innern
vom 25. August 2016, Nr. F0002/70 C, Anlage K 1;
vom 25. August 2016, Nr. F0001/83 C, Anlage K 2;
vom 25. August 2016, Nr. T 8-16/2 B, Anlage K 3;
vom 24. November 2016, Nr. F0001/84 C, Anlage K 23;
vom 24. November 2016, Nr. F0002/71 C, Anlage K 24 sowie
vom 15. Dezember 2016, Nr. T 8-16/3 B, Anlage K 25 und
vom 16. Februar 2017, Nr. F0001/85 C, Anlage K 26; Nr. F0002/72
C, Anlage K 27 und Nr. T 8-16/4 B, Anlage K 28 rechtswidrig waren;
2. festzustellen, dass die Klägerin durch die per E-Mails vom 13. Juni
2016, 21. Juni 2016, 26. Oktober 2016 und 15. März 2017, Anlagen
K 4, K 29 und K 30, übersandten Statustabellen, Anlagen Konvolute
K 5 und K 31, nicht zur Umsetzung von Maßnahmen der Fernmeldeüberwachung verpflichtet wird.
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Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin könne sich nur auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen. Die Verpflichtung
berühre sie in ihrer Berufsausübungsfreiheit. Dies rechtfertige allein eine Überprüfung der Verpflichtungsanordnung. Eine gerichtliche Kontrolle auch der Beschränkungsanordnungen könne die Klägerin nicht verlangen. Ein derart weitgehendes Prüfungsrecht widerspreche dem Regelungszweck des Gesetzes,
dem Bundesnachrichtendienst den Zugriff auf die Übertragungswege ohne weitere Behinderung zu ermöglichen. Die Verpflichtungsanordnungen seien rechtmäßig. Eine weitergehende Begründung dieser Anordnungen sei aus legitimen
Geheimhaltungsinteressen ausgeschlossen. Die Anordnungen seien vor allem
hinsichtlich der zu überwachenden Übertragungswege hinreichend bestimmt.
Die Art der Ausleitung der Datenströme bestimme die Klägerin. Die Regelungen
in § 5 und § 10 G 10 seien aufgrund des Bedrohungspotentials in den Gefahrenbereichen mit Art. 10 GG vereinbar und verhältnismäßig. Die Klägerin könne
eine in der Sache nicht gegebene Miterfassung des reinen Inlandsverkehrs
bzw. eine Rechtswidrigkeit der Erfassung des reinen Auslandsverkehrs nicht