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a) Gegen die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113
Abs. 1 Satz 4 VwGO bestehen keine Bedenken.
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aa) Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist statthaft. Anders als die auf § 5 und
§ 10 G 10 beruhende Beschränkungsanordnung, bei der es sich um eine an
den Bundesnachrichtendienst gerichtete Ermächtigung mit verpflichtendem
Charakter handelt, die vorgesehenen Beschränkungen durchzuführen
(BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 - 6 A 1.07 - BVerwGE 130, 180 Rn. 27),
konkretisiert die darauf aufbauende, an den Erbringer von Telekommunikationsdienstleistungen oder daran Mitwirkenden gerichtete Verpflichtungsanordnung des Bundesministeriums des Innern rechtsverbindlich dessen gesetzliche
Mitwirkungspflichten aus § 2 Abs. 1 Satz 3 G 10. Damit erfüllt sie alle Merkmale
eines Verwaltungsakts i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG. Erst die Inpflichtnahme des
Telekommunikationsdiensteanbieters verschafft der Beklagten die erforderliche
Zugriffsmöglichkeit auf die bei dem verpflichteten Unternehmen vorhandenen
Telekommunikationsverkehre. Das macht es erforderlich, die Mitwirkungsverpflichtung des Unternehmens vor Beginn der angeordneten Überwachungsmaßnahme zu konkretisieren, und hat zugleich zur Folge, dass die Verpflichtungsanordnung ihren Geltungsanspruch durch Zeitablauf i.S.v. § 43 Abs. 2
VwVfG verliert, sobald die Geltungsdauer der ihr zugrunde liegenden Beschränkungsanordnung abgelaufen ist.
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Die Klägerin hat daher zu Recht zunächst gegen die Verpflichtungsanordnungen vom 25. August 2016 und 16. Februar 2017 Anfechtungsklage nach § 42
Abs. 1 VwGO erhoben und den Antrag sodann nach Ablauf der Geltungsdauer
der zugrunde liegenden Beschränkungsanordnungen auf die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO umgestellt. Ebenso konnte die
Klägerin in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO die
Verpflichtungsanordnungen vom 24. November 2016 und 15. Dezember 2016
aufgrund der bereits eingetretenen Erledigung mit Schriftsatz vom 15. Mai 2017
in den Fortsetzungsfeststellungsantrag einbeziehen. Die Erweiterung des Klagebegehrens mit diesem Schriftsatz ist sachdienlich (§ 91 VwGO) und nach
§ 44 VwGO zulässig.