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ihnen jeweils zugrunde liegenden Beschränkungsanordnungen verlangen könne. Ihre Verpflichtung setze eine den gesetzlichen Anforderungen genügende
Beschränkungsanordnung voraus. Sie werde in ihren Rechten aus Art. 10, 12
und 14 GG verletzt. Der Schutzbereich von Art. 10 Abs. 1 GG sei aufgrund ihrer
Vermittlungsfunktion eröffnet. Die Verpflichtungsanordnungen seien formell
rechtswidrig, da ihr der Inhalt der jeweiligen Beschränkungsanordnung und die
Befassung der G 10-Kommission nicht in dem gebotenen Umfang mitgeteilt
worden seien. Sie seien materiell rechtswidrig, da sich in ihrer Einrichtung kein
Übertragungsweg befinde. Zudem seien die Verpflichtungsanordnungen nicht
hinreichend bestimmt; insbesondere fehle eine Regelung der Art der Ausleitungsmethode. Die Rechtswidrigkeit der Beschränkungsanordnungen ergebe
sich daraus, dass sie die Überwachung in einer Vermittlungseinrichtung, nicht
aber an einem Übertragungsweg ermöglichten und die damit verbundene Erfassung der reinen Inlands- und Auslandsverkehre rechtsgrundlos erfolge. § 5
und § 10 G 10 seien ferner mit Art. 10 GG nicht vereinbar, da die Regelungen
keine begrenzende Wirkung entfalteten und die Erfassungsbreite der strategischen Fernmeldeüberwachung einen schwerwiegenden, unverhältnismäßigen
Grundrechtseingriff darstelle. Schließlich habe der Bundesnachrichtendienst
keine Befugnis, ihre Mitwirkungsverpflichtung verbindlich mittels E-Mails und
Statustabellen zu konkretisieren.
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Während des Klageverfahrens erließ das Bundesministerium des Innern für die
beiden nachfolgenden Drei-Monats-Zeiträume jeweils weitere Beschränkungsanordnungen sowie darauf beruhend weitere Verpflichtungsanordnungen. Mit
Schriftsatz vom 15. Mai 2017 hat die Klägerin die sie betreffenden Verpflichtungsanordnungen des Bundesministeriums des Innern vom 24. November
2016 für die Gefahrenbereiche Internationaler Terrorismus (Nr. F0002/71 C)
und Proliferation (Nr. F0001/84 C), vom 15. Dezember 2016 für den Gefahrenbereich Cyber (Nr. T 8-16/3 B) sowie vom 16. Februar 2017 für alle drei Gefahrenbereiche (Nr. F0001/85 C, Nr. F0002/72 C und Nr. T 8-16/4 B) in den Klageantrag zu 1. sowie die weiteren E-Mails des Bundesnachrichtendienstes nebst
Statustabellen vom 26. Oktober 2016 und 15. März 2017 in den Klageantrag
zu 2. einbezogen. Diese Statustabellen haben keine Angaben zur Art der Ausleitungsmethode enthalten.