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kationsunternehmen an, deren Mitwirkung für die Durchführung der Überwachungsmaßnahme erforderlich war. Die Klägerin erhielt mit Schreiben des Bundesnachrichtendienstes vom 26. August 2016 die Verpflichtungsanordnungen
des Bundesministeriums des Innern für die Beschränkungsmaßnahme Internationaler Terrorismus (Nr. F0002/70 C), Proliferation (Nr. F0001/83 C) und Cyber
(Nr. T 8-16/2 B). Darin waren der Tenor der jeweils zugrunde liegenden Beschränkungsanordnung, die Übertragungswege, die Geltungsdauer und die berechtigte Stelle aufgeführt.
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Aufgrund bereits zuvor ergangener Verpflichtungsanordnungen hatte der Bundesnachrichtendienst gegenüber der Klägerin die bei ihr tatsächlich zu überwachenden Übertragungswege ausgewählt, in Bezug auf welche sie vollständige
Kopien der hierüber übertragenen Telekommunikation bereitstellen sollte. Hierzu übersandte er der Klägerin mittels E-Mails vom 13. und 21. Juni 2016 Statustabellen, in denen die Ports der ausgewählten Übertragungswege und die
Art der Ausleitungsmethode ("Spiegeln“ oder "Splitten“) aufgeführt waren. Im
Falle des Spiegelns wird der Datenstrom dupliziert und das Duplikat in einen
vom Bundesnachrichtendienst gemieteten Port geleitet. Hierfür muss die Klägerin Konfigurationen auf dem DE-CIX-Switch vornehmen. Demgegenüber wird
beim Splitten die vom Netzbetreiber gemietete Glasfaserleitung aufgetrennt und
ein Y-Stück (Splitter) eingebaut, sodass das durchgeleitete Licht mit einer gewissen Lichtstärke gebrochen und von dort aus der eine Teil des Lichtsignals in
eine Glasfaserleitung des Bundesnachrichtendienstes und der andere Teil in
den von dem Netzbetreiber gemieteten Port geführt wird. Bei beiden Arten gelangen Kopien der Datenströme in ein Rechenzentrum des Bundesnachrichtendienstes.
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Am 16. September 2016 hat die Klägerin Anfechtungsklage gegen die Verpflichtungsanordnungen erhoben (Klageantrag zu 1.) und zugleich die Feststellung begehrt, dass der Bundesnachrichtendienst ihr gegenüber nicht verbindlich
die tatsächlich zu überwachenden Übertragungswege mittels Statustabellen
auswählen kann (Klageantrag zu 2.). Zur Begründung ihrer Klage macht sie im
Wesentlichen geltend, dass sie als verpflichtete Telekommunikationsdiensteanbieterin eine umfassende Prüfung sowohl der Verpflichtungs- als auch der