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wird über einen Port nur der aus einem Netz kommende oder für dieses bestimmte Telekommunikationsverkehr abgewickelt. Der von der Klägerin durchgeführte Datentransport findet zwischen den Ports innerhalb eines Subknotenpunktes oder zwischen den Subknotenpunkten statt. Die Klägerin teilt dem
Bundesnachrichtendienst monatlich eine Übersicht über ihre Kunden und die
von ihnen gemieteten Ports mit.
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Der Bundesnachrichtendienst beantragte mit jeweils gesondertem Schreiben
vom 2. August 2016 beim Bundesministerium des Innern Verlängerungen laufender Beschränkungsmaßnahmen für die Gefahrenbereiche Internationaler
Terrorismus und Proliferation/konventionelle Rüstung (nachfolgend: Proliferation) für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis 30. November 2016 sowie den
Gefahrenbereich Cyber für den Zeitraum vom 17. September 2016 bis 16. Dezember 2016. Die Anträge enthielten neben der Begründung verschiedene Anlagen. Beigefügt waren auch Entwürfe von Teilanordnungen (nachfolgend: Verpflichtungsanordnungen), mit denen das Bundesministerium des Innern Telekommunikationsunternehmen - wie die Klägerin - zur Mitwirkung an der Durchführung der Überwachungsmaßnahme verpflichten sollte.
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Nachdem die G 10-Kommission die Beschränkungsanordnungen für zulässig
und notwendig erklärt hatte, ordnete das Bundesministerium des Innern am
25. August 2016 antragsgemäß für jeden Gefahrenbereich die Beschränkungsmaßnahme an. In den Beschränkungsanordnungen waren u.a. die Übertragungswege aufgeführt, die von der Überwachungsmaßnahme erfasst waren.
Die Übertragungswege im Bereich der Klägerin wurden mit dem Firmennamen
der Netzbetreiber, dem jedem Netz als autonomem System zugeordneten und
weltweit gültigen AS-Nummer und der "Lokation", dem Subknotenpunkt, bezeichnet. Zudem war in der Begründung ausgeführt, dass der Bundesnachrichtendienst die Verpflichteten auffordern sollte, an Übergabepunkten gemäß § 27
Abs. 2 TKÜV eine vollständige Kopie der Telekommunikationen bereitzustellen,
die in den angeordneten Übertragungswegen übertragen werden. Beim DE-CIX
solle dem Bundesnachrichtendienst eine Kopie der Verkehrsströme ausgewählter angeschlossener Netzbetreiber bereitgestellt werden. Gleichzeitig ordnete
das Bundesministerium des Innern die Verpflichtung derjenigen Telekommuni-